Tabaksteuer: Wer als Besitzer in Deutschland unversteuerter Zigaretten zur Entrichtung der Tabaksteuer verpflichtet ist, kann für diese Steuer nicht zugleich aufgrund eines Haftungsbescheids nach § 71 AO in Anspruch genommen werden (BFH v. 24.10.2017 – VII B 99/17, BFH/NV 2018, 933; v. 23.6.2020 – VII R 56/18; v. 23.6.2020 – VII R 57/18, n.v.).
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