Das FG Rheinland-Pfalz hat ernstliche Zweifel am rechtmäßigen Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Bodenrichtwerts, die sich insb. darauf stützen, dass in erheblichem Umfang Datenlücken bei der Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung zu befürchten seien, aus der die Bodenrichtwerte abgeleitet werden. Das beklagte FA habe die Grundsteuerwertfeststellung auf den Bodenrichtwert gestützt, ohne sich in irgendeiner Weise mit dessen Zustandekommen auseinanderzusetzen. Es habe insb. nicht ermittelt, ob der für das Grundstück der Antragstellerin festgestellte Bodenrichtwert rechtmäßig zustande kam. Hierfür hätte aufgrund der bereits im Einspruchsverfahren erhobenen Rügen bzgl. der entsprechenden Schätzung Anlass bestanden. Die konkrete Möglichkeit einer unvollständigen Datenerhebung und/oder -erfassung im vom Gericht dargestellten Umfang stelle die Aussagekraft des gesamten, zur Richtwertermittlung herangezogenen Zahlenwerks und damit die Bodenrichtwerte selbst grundlegend in Frage.

Beraterhinweis Nach gegenteiliger Auffassung des BFH kann der Gutachterausschuss sich seiner Verpflichtung, für jedes Gemeindegebiet einen Bodenrichtwert zu ermitteln und ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung für die Ermittlung von Bodenrichtwerten nachzukommen, nicht mit dem Hinweis darauf entziehen, die Ermittlung sei nicht möglich. Der Gesetzgeber sei ersichtlich davon ausgegangen, dass eine flächendeckende Ermittlung von Bodenrichtwerten möglich sei. Dass der Gesetzgeber die Ermittlung eines Bodenrichtwerts für alle Grundstücke als möglich ansieht, werde durch die Neufassung des § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch Art. 4 Nr. 2 lit. a des Erbschaftsteuerreformgesetzes v. 24.12.2008 (BGBl. I 2008, 3018) bestätigt. Die Vorschrift bestimme ausdrücklich, dass die Bodenrichtwerte flächendeckend zu ermitteln seien.

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