Die Bewertungsregeln der §§ 218 ff. BewG sind nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Steuerpflichtige einen unter dem typisierten Grundsteuerwert liegenden niedrigeren Grundstückswert nachweisen können. Denn selbst wenn die gesetzlichen Typisierungen und Pauschalierungen als solche noch gleichheitsgerecht und verfassungsrechtlich gerechtfertigt wären, so dass zwar nicht die gesetzlichen Bewertungsvorschriften insgesamt verfassungswidrig wären, so könnten aber auch bei Anwendung dieser Regelungen noch im Einzelfall unverhältnismäßige Härten erwachsen. Dies könne eintreten, wenn die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls extrem über das normale Maß der Typisierung hinausgehen und nicht die abstrakt-generellen Regelungen des Bewertungsrechts, aber jedenfalls die konkrete Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall verfassungswidrig erscheinen lassen. Solchen Härten könne nur durch die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Wertes begegnet werden.

Beraterhinweis Wie groß die prozentuale Abweichung von dem für eine konkrete Immobilie festgestellten Grundsteuerwert sein muss, um abweichend von der gesetzlichen Typisierung im Einzelfall einen niedrigeren Wertansatz erreichen zu können, hat das erkennende Gericht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch offengelassen. Für den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts sei jedoch kein zwingendes Wertgutachten erforderlich.

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