Die Problematik eines möglicherweise fehlenden Belastungsgrundes wird in der Literatur schon seit der Verabschiedung der Bewertungsreform umfassend diskutiert (vgl. anstelle vieler Drüen in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, Stand: 167. EL 11/2023, unter 1. Bewertungsgleichmaß, Rz. 20 ff. m.w.N.). Auch das FG Rheinland-Pfalz kann der gegenwärtigen Ausgestaltung des verfahrensgegenständlichen Grundsteuer- und Bewertungsrechts bereits keinen klaren Belastungsgrund entnehmen.

Nicht weiterführend für die Bestimmung eines spezifischen Belastungsgrundes erscheinen dem Gericht die Ausführungen der Gesetzesbegründung, die Ausgestaltung der Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens als verbundene Grundsteuer (B), die sowohl den Grund und Boden als auch das Gebäude in die Bemessungsgrundlage einschließt, erfülle "vielfältige Zwecke". Einerseits werde über die Erfassung des Grund und Bodens ein Zusammenhang mit kommunalen Infrastrukturleistungen hergestellt, die durch Beiträge und Gebühren nicht vollständig abgegolten werden könnten und dem Grundstückseigentümer zugutekämen. Andererseits werde durch die Erfassung der Gebäude und die dadurch vermittelte objektive Leistungsfähigkeit gewährleistet, dass vielfältige freiwillige Aufgaben einer Gemeinde finanziert werden, die der Allgemeinheit andernfalls regelmäßig nur mit Zuschüssen zur Verfügung gestellt werden könnten (BT-Drucks. 19/11085, 84). Hiermit würden sowohl Äquivalenz- als auch Leistungsfähigkeitsgesichtspunkte in den Zweck der Besteuerung des Grundvermögens aufgenommen, d.h. der Belastungsgrund nicht eindeutig benannt und Probleme bei der Überprüfung von Belastungsentscheidungen auf ihre Folgerichtigkeit zumindest erschwert (vgl. Feldner/Stoklassa, DStR 2019, 2505; Eichholz, DStR 2020, 1158; Marx, DStZ 2019, 372, DStZ 2019, 687; a.A. Hey, ZG 2019, 297).

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