Sind mehrere Personen an der Erzielung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte beteiligt und sind ihnen diese Einkünfte auch anteilig steuerlich zuzurechnen, werden die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO. Diese Einkünfte sollen i.S.d. gleichmäßigen Besteuerung und der Verwaltungsvereinfachung durch (nur) eine Finanzbehörde und dabei auch mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten ermittelt und verbindlich beurteilt werden.
Eine gesonderte und einheitliche Feststellung ist schon dann erforderlich, wenn zweifelhaft ist oder auch nur möglich erscheint,
- ob bzw. dass Einkünfte vorliegen, an denen mehrere Personen beteiligt sind,
- oder ob bzw. dass diese Einkünfte mehreren Personen zuzurechnen sind
- oder ob für diese Personen überhaupt eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden darf (BFH v. 12.11.1985 – IX R 85/82, BStBl. II 1986, 239; BFH v. 4.4.2008 – IV R 91/06, BFH/NV 2008, 1298).
Dementsprechend müssen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht von vornherein feststehen, sondern sollen im Feststellungsverfahren gerade geklärt werden.
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