Durch das Feststellungsverfahren werden den jeweiligen Folgebescheiden (Steuer, Feststellungs- und Messbescheide, Steueranmeldungen) bestimmte Besteuerungsgrundlagen verbindlich zugeführt. Der Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung, soweit die in ihm getroffenen Feststellungen für diese Bescheide von Bedeutung sind (§ 182 Abs. 1 S. 1 AO).

 

Beispiel:

Sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gesondert festgestellt worden, so muss das für die Einkommensteuerfestsetzung zuständige FA die gesondert festgestellten Einkünfte bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung unverändert übernehmen.

Damit ist der Feststellungsbescheid Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 und § 175 Abs. 1 S. 1 AO.

Bindend ist allerdings grundsätzlich nur der Regelungsteil des Bescheides, nicht hingegen dessen Begründung. Ferner setzt die Bindungswirkung voraus, dass die getroffenen Feststellungen für den Folgebescheid von Bedeutung sind. Besteuerungsgrundlagen, die das für den Erlass des Folgebescheides zuständige FA selbst ermitteln muss, weil für sie eine gesonderte Feststellung nicht gesetzlich vorgesehen ist, dürfen daher nicht gesondert festgestellt werden. Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung beispielsweise umfasst die Bindungswirkung die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale, nicht aber solche außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkünfteerzielung.

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