"Kernelement" der Neuerungen ist die Einführung des Gesellschaftsregisters. Dieses orientiert sich an den Regelungen zum Handelsregister. Nach § 1 der Gesellschaftsregisterverordnung (GRV) sind die Vorschriften der Handelsregisterverordnung (HRV) entsprechend anzuwenden, sofern die GRV keine abweichenden Regelungen beinhaltet. Ein direkter Registerzwang besteht nicht, aber sowohl im Gesellschafts- als auch im Immobilienrecht besteht ein "mittelbarer"Eintragungszwang, da andernfalls wesentliche Vorgänge register- oder grundbuchrechtlich nicht vollzogen werden (s. hierzu: Heckschen/Weitbrecht in Heckschen/Herrler/Münch, Beck’sches Notar-Handbuch, 8. Aufl. 2024, § 20 Rz. 239 ff.; s. auch die Übersicht unter Rz. 251 sowie Stock, NZG 2023, 361 zu den gesellschaftsrechtlichen Voreintragungserfordernissen).

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