Die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister ist nicht konstitutiv. Erwerb und Veräußerung sind wirksam. § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG ist eine reine Verfahrensvorschrift (Heckschen/Weitbrecht in Heckschen/Herrler/Münch, Beck’sches Notar-Handbuch, 8. Aufl. 2024, § 20 Rz. 262).

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