Dipl.-Finw. Jens Herkens / Dipl.-Finw. Pascal Kees[*]
Eine Investition kann nur dann nach § 7g EStG gefördert werden, wenn das angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgut (WG) in bestimmter Weise genutzt wird. Dies erfordert insbesondere eine mindestens 90%ige betriebliche Nutzung bis zum Ende des Folge-Wirtschaftsjahres (WJ) der Anschaffung/Herstellung des WG. Infolge einer Änderung des § 7g EStG durch das JStG 2020 (JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl. I 2020, 3096) ist neben der eigenbetrieblichen Nutzung nunmehr auch die Vermietung eines WG begünstigt. Das BMF hat sein Anwendungsschreiben zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) am 15.6.2022 (BMF v. 15.6.2022 – IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001 – DOK 2022/0547974, BStBl. I 2022, 945 = EStB 2022, 253 [Herkens]) an diese Rechtsänderungen angepasst. Der folgende Beitrag stellt anhand konkreter Beispiele dar, welche Nutzungen eines WG nach § 7g EStG begünstigt oder schädlich sind.
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