Wenn ein WG vor Ablauf des Endes des Folge-WJ der Investition nicht mehr zum Betrieb gehört, ist dies grundsätzlich schädlich.[17]

Zu einer schädlichen Verwendung des WG innerhalb des maßgeblichen Zeitraums führen dabei insbesondere folgende Umstände[18]:

  • Verkauf
  • Entnahme
  • Übertragung/Überführung in einen anderen Betrieb
  • Überführung in eine ausländische Betriebsstätte
  • Überführung in das Umlaufvermögen

Ausnahme: Die Finanzverwaltung lässt jedoch bestimmte Ausnahmen zu.[19] Voraussetzung hierfür ist, dass das WG nicht durch den Willen des Steuerpflichtigen ausscheidet.[20]

 

Beispiel

Ein Malermeister (Einzelunternehmer) schafft zum 11.9.2021 einen betrieblich genutzten Lieferwagen an, den er am bzw. ab 24.3.2022

a) einem Autohändler verkauft, da er einen größeren Lieferwagen benötigt. Den neuen Lieferwagen kauft er taggleich.

b) nur noch privat nutzt.

c) aufgrund einer Überschwemmung und eines dabei erlittenen Totalschadens nicht mehr weiter nutzen kann.

d) abmeldet, da der Lieferwagen kurz zuvor gestohlen wurde.

Lösung:

zu a): Der Verkauf erfolgte nicht unter Zwang, sondern wegen einer (sinnvollen) wirtschaftlichen Entscheidung. Die Veräußerung ist daher schädlich, da der Lieferwagen nicht im Betrieb verbleibt. Die sofortige Reinvestition ändert daran nichts. Der Unternehmer kann aber für die neue Investition § 7g EStG beanspruchen.

zu b): Durch die ausschließliche Privatnutzung wird der Lieferwagen in das Privatvermögen entnommen. Dies ist schädlich, da der Lieferwagen nicht im Betrieb verbleibt.

zu c): Durch den Untergang des Lieferwagens verlässt dieses WG zwar das BV. Nach Rz. 40 des BMF-Schreibens vom 15.6.2022[21] gelten aber die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung auch dann als erfüllt, wenn das WG nicht durch den Willen des Steuerpflichtigen ausscheidet. Das BMF-Schreiben weist u.a. auf Fälle der höheren Gewalt i.S.d. R 6.6 Abs. 2 EStR hin. Danach ist z.B. ein Brand, ein Sturm oder eine Überschwemmung unabwendbar. Der Totalschaden[22] durch die Überschwemmung ist daher unschädlich.

zu d): Auch ein Diebstahl ist ein unabwendbares Ereignis und damit unschädlich (Rz. 40 des BMF-Schreibens vom 15.6.2022[23] i.V.m. R 6.6 Abs. 2 EStR). Dies gilt u.E. auch dann, wenn der Einzelunternehmer versehentlich den Schlüssel stecken lässt und den Diebstahl damit vereinfacht.

[17] BMF v. 15.6.2022 – IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001 – DOK 2022/0547974, BStBl. I 2022, 945 = EStB 2022, 253 (Herkens) Rz. 35 (gibt Fundstelle nur sinngemäß her).
[18] BMF v. 15.6.2022 – IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001 – DOK 2022/0547974, BStBl. I 2022, 945 = EStB 2022, 253 (Herkens) Rz. 37.
[19] A.A. Pfirrmann in Kirchhoff/Seer EStG, 21. Aufl. 2022, § 7g Rz. 38, wonach die Gründe für ein Ende der Zugehörigkeit keine Rolle spielen, sondern eine Verletzung der Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen darstellen.
[20] BMF v. 15.6.2022 – IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001 – DOK 2022/0547974, BStBl. I 2022, 945 = EStB 2022, 253 (Herkens) Rz. 40.
[21] BMF v. 15.6.2022 – IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001 – DOK 2022/0547974, BStBl. I 2022, 945 = EStB 2022, 253 (Herkens) Rz. 40.
[22] So auch Reddig, FR 2018, 925 (930).
[23] BMF v. 15.6.2022 – IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001 – DOK 2022/0547974, BStBl. I 2022, 945 = EStB 2022, 253 (Herkens) Rz. 40.

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