In diesem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen hielt der EuGH die Kombination aus einer vermieteten Immobilie und einer fremden Dritten als Hausverwalter, die keine "Entscheidungsgewalt über die Begründung und Auflösung von Mietverhältnissen sowie über deren wirtschaftliche und rechtliche Konditionen, über die Durchführung von Investitionen und Reparaturmaßnahmen sowie deren Finanzierung, über die Auswahl von Dritten zur Erbringung anderer Vorleistungen" hatte, für nicht ausreichend, um eine feste Niederlassung zu begründen. Es habe "eigenes Personal für die Leistungsbewirkung im Zusammenhang mit der Vermietung" gefehlt.[45] Unklar ist, ob es dem EuGH auf die fehlende Entscheidungsgewalt ankam, oder auf die Tatsache, dass der Hausverwalter eigenständig war.

[45] Vgl. EuGH, Urt. v. 3.6.2021 – C-931/19 – "Titanium", UR 2021, 513 = MwStR 2021, 647.

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