Im Jahr 1985 verneinte der EuGH in der ersten Entscheidung[33] zur Niederlassung überhaupt das Bestehen einer solchen bei einem Geldspielautomat auf einem Bodenseeschiff. Die wesentlichen Erkenntnisse aus der Entscheidung sind wie folgt:

  • Eine feste Niederlassung erfordert grundsätzlich kontinuierlich Personen und Sachmittel.
  • Ein abweichender Besteuerungsort kann sich aus einer Niederlassung nur ergeben, wenn es nicht "zweckdienlich" ist, diesen dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen.
[33] Vgl. EuGH, Urt. v. 4.7.1985 – 168/84 – "Berkholz", Slg. 1985, 2251.

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