Im Jahr 1985 verneinte der EuGH in der ersten Entscheidung[33] zur Niederlassung überhaupt das Bestehen einer solchen bei einem Geldspielautomat auf einem Bodenseeschiff. Die wesentlichen Erkenntnisse aus der Entscheidung sind wie folgt:
- Eine feste Niederlassung erfordert grundsätzlich kontinuierlich Personen und Sachmittel.
- Ein abweichender Besteuerungsort kann sich aus einer Niederlassung nur ergeben, wenn es nicht "zweckdienlich" ist, diesen dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen.
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