Durch die Neuregelung im Kontext des ATADUmsG wird deutlich, dass der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts für den Ersatztatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG – nämlich der Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person – weiterhin irrelevant ist.

Schließlich ist der Tatbestand des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts de lege lata gegenüber § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AStG subsidiär ausgestaltet. Insoweit ist der aktuelle Gesetzeswortlaut auf einer Linie mit der BFH-Rechtsprechung.[72]

Besonderes Augenmerk auf die Ersatzwegzugstatbestände richten: Für die Praxis bedeutet dies, dass vorliegend ein besonderes Augenmerk insbesondere auf die Ersatzwegzugstatbestände zu legen ist. Während im vorgestellten Urteilssachverhalt[73] die Übertragung zu Lebzeiten erfolgt ist, kann

  • im unerwarteten Erbfall oder
  • durch anderweitige zufällige Konstellationen

eine Wegzugsbesteuerung eintreten.

Insoweit sollte Vorsorge getroffen werden, etwa durch eine aktive "Flucht ins Betriebsvermögen".[74] Im Ergebnis bieten sich vorangehende Reorganisationen[75] an, um ungewollte – teils zufällige – Wegzugssituationen vorsorglich und proaktiv sowie im Interesse der Inhaberfamilie zu vermeiden.

 

Service: BFH v. 8.12.2021 – I R 30/19, EStB 2022, 249 (Böing/Groll) abrufbar unter steuerberater-center.de

[72] BFH v. 8.12.2021 – I R 30/19, DB 2022, 1424 = EStB 2022, 249 (Böing/Groll). An dieser Stelle sei auch auf ein aktuelles Verfahren des FG Berlin-Brandenburg verwiesen: FG Berlin-Bdb. v. 27.4.2022 – 3 K 3072/20.
[73] BFH v. 8.12.2021 – I R 30/19, DB 2022, 1424 = EStB 2022, 249 (Böing/Groll).
[74] Dazu auch ausführlich zur alten Rechtslage: Häck in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/u.a., § 6 AStG Rz. 171 ff. (Apr. 2020).
[75] S. dazu auch: Müller, IWB 2021, 930; ausführlich zur alten Rechtslage: Häck in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/u.a., § 6 AStG Rz. 171 ff. (Apr. 2020).

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