Neben der Möglichkeit einer Stundung existiert daneben die sog. Rückkehrregelung des § 6 Abs. 3 AStG: für eine nur vorübergehende Abwesenheit von maximal 7 Jahren – unter Berücksichtigung einer einmaligen Option auf Verlängerung um höchstens weitere 5 Jahre – entfällt der Steueranspruch, soweit der Wegzügler wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird.

Voraussetzung nach § 6 Abs. 3 S. 1 AStG ist jedoch, dass

  • die Anteile in der Zwischenzeit weder veräußert, übertragen noch in ein Betriebsvermögen eingelegt werden,
  • keine Gewinnausschüttungen oder keine Einlagenrückgewähr erfolgt, deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des Werts der Beteiligung an nämlicher Kapitalgesellschaft beträgt und
  • das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile mindestens in dem Umfang wieder begründet wird, wie es im Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht bestand.

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