Unter dem Terminus der unentgeltlichen Übertragung will die Legislative Übertragungen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Erwerb von Todes wegen subsumieren[11]. Beachten Sie: Einer gesonderten Regelung für Erwerbe von Todes wegen bedarf es daher – im Gegensatz zur alten Rechtslage – nicht mehr.

Was geschieht bei "teilentgeltlicher" Übertragung? Aus dem alleinigen Abstellen auf eine unentgeltliche – und damit nicht mehr auch teilentgeltliche – Übertragung,[12] könnte geschlossen werden, dass etwa der verbilligte Verkauf für einen symbolischen Euro an einen Steuerausländer künftig nicht mehr der Wegzugsbesteuerung unterliegt. Nach der Gesetzesbegründung[13] soll indes in diesen Fällen eine Aufteilung für Zwecke der Anwendung des § 6 AStG in

  • einen voll entgeltlichen und
  • einen voll unentgeltlichen

Anteil erfolgen, wobei auf den unentgeltlichen Teil § 6 AStG Anwendung finden soll. Beachten Sie: Dies erscheint auch vor dem Hintergrund der im Kontext des § 17 EStG geltenden Trennungstheorie des BFH[14] – die auch so durch die Finanzverwaltung[15] anerkannt ist – stringent.[16]

Beraterhinweis Insoweit wird die Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG der bisherigen Handhabung entsprechen,[17] so dass von einer Verkürzung des Anwendungsbereiches vorliegend nicht auszugehen ist.

[11] BT-Drucks. 19/28652, 49.
[12] S. dazu noch den Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AStG a.F.
[13] BT-Drucks. 19/28652, 49.
[14] BFH v. 17.7.1980 – IV R 15/76, BStBl. II 1981, 11; s. dazu auch ausführlich Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 17 EStG Rz. 80 (Sep. 2017).
[15] H 17.4 "Teilentgeltliche Übertragung" EStH.
[16] Benecke in Mann/Staats, § 6 AStG Rz. 58 (1. Edition 2022); dazu auch: Weiss, ISR 2019, 295.
[17] Kraft in Kraft, § 6 AStG Rz. 351 (2. Aufl. 2019).

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