Unter dem Terminus der unentgeltlichen Übertragung will die Legislative Übertragungen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Erwerb von Todes wegen subsumieren[11]. Beachten Sie: Einer gesonderten Regelung für Erwerbe von Todes wegen bedarf es daher – im Gegensatz zur alten Rechtslage – nicht mehr.
Was geschieht bei "teilentgeltlicher" Übertragung? Aus dem alleinigen Abstellen auf eine unentgeltliche – und damit nicht mehr auch teilentgeltliche – Übertragung,[12] könnte geschlossen werden, dass etwa der verbilligte Verkauf für einen symbolischen Euro an einen Steuerausländer künftig nicht mehr der Wegzugsbesteuerung unterliegt. Nach der Gesetzesbegründung[13] soll indes in diesen Fällen eine Aufteilung für Zwecke der Anwendung des § 6 AStG in
- einen voll entgeltlichen und
- einen voll unentgeltlichen
Anteil erfolgen, wobei auf den unentgeltlichen Teil § 6 AStG Anwendung finden soll. Beachten Sie: Dies erscheint auch vor dem Hintergrund der im Kontext des § 17 EStG geltenden Trennungstheorie des BFH[14] – die auch so durch die Finanzverwaltung[15] anerkannt ist – stringent.[16]
Beraterhinweis Insoweit wird die Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG der bisherigen Handhabung entsprechen,[17] so dass von einer Verkürzung des Anwendungsbereiches vorliegend nicht auszugehen ist.
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