Kein Sonderausgabenabzug bzgl. einer Spende an eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz in der Schweiz

1. Nach dem Wortlaut des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG sind Spenden an Zuwendungsempfänger mit Sitz in sog. Drittstaaten vom Spendenabzug ausgeschlossen, obwohl die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV auch im Verhältnis zu Drittstaaten gilt.

2. Im Fall des Fehlens einer Verpflichtung zur Gewährung von Amts- und Beitreibungshilfe eines Drittstaats scheidet trotz Erstreckung der Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV auf Drittstaaten ein Abzug von Spenden an Zuwendungsempfänger mit Sitz in diesem Drittstaat aus.

3. Bei der Schweiz handelt es sich weder um einen Mitgliedstaat der EU noch um einen Staat des EWR i.S.d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG, sondern um einen Drittstaat, der im Streitjahr 2017 ggü. der Bundesrepublik Deutschland nicht kumulativ zur Gewährung von sowohl Amtshilfe als auch Beitreibungshilfe i.S.v. § 10b Abs. 1 Sätze 3–5 EStG verpflichtet war.

FG München v. 31.3.2022 – 10 K 1766/20 (Rev. X R 20/22)
ErbStB 2023, 68
Erbschaftsteuerliche Behandlung der Einsetzung als Nachfolgebegünstigte einer liechtensteinischen Stiftung

Die Einsetzung als Nachfolgebegünstigter einer Stiftung und die daraus resultierenden jährlichen Auszahlungen aus der Stiftung stellen keinen Vermögensvorteil aufgrund eines Vertrages des Erblassers zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) dar, wenn sich die Regelungen zugunsten des Erben nicht aus einem Vertrag zwischen Versprechendem (Vertragspartner) und Versprechensempfänger (Erblasser) im sog. Deckungsverhältnis ergeben. Bei der Stiftungsurkunde, den Statuten und den Beistatuten handelt es sich nicht um Verträge i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, sondern um ein einseitiges Rechtsgeschäft.

FG Köln v. 6.9.2022 – 7 K 2720/20 (Rev. II R 50/22)
ErbStB 2023, 137

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