Freigebige Zuwendung durch Gewährung eines niedrig verzinslichen Darlehens und Berechnung des Jahreswerts

§ 15 FAO 1. Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn ein Darlehen mit einem unüblich niedrigen Zinssatz gewährt wird. Der Jahreswert des Nutzungsvorteils ist mit 5,5 % abzgl. des vereinbarten Zinssatzes zu berechnen, wenn kein anderer Wert feststeht.

2. Ein anderer Jahreswert des Nutzungsvorteils steht nicht bereits dann fest, wenn der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer bei einer verzinslichen Anlage des Darlehensbetrags bei einem Kreditinstitut zu marktüblichen Bedingungen lediglich eine niedrigere Rendite als 5,5 % im Jahr hätten erzielen können.

3. Zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes der freigebigen Zuwendung genügt das Bewusstsein des Zuwendenden von der Teilentgeltlichkeit seiner Leistung, wofür regelmäßig das Bewusstsein über den Mehrwert seiner Leistung ausreicht. Auf die Kenntnis des genauen Ausmaßes des Wertunterschiedes kommt es nicht an.

FG Mecklenburg-Vorpommern v. 27.4.2022 – 3 K 273/20 (Rev. II R 20/22)
ErbStB 2022, 1
Schenkungsteuer für eine im Ehevertrag als Gegenleistung vereinbarte Ausgleichszahlung für einen Verzicht

Schließen Brautleute (vor der Hochzeit) einen Ehevertrag, so ist die Gegenleistung, die die Braut dafür erhält, dass sie auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Ansprüche aus Hausratsteilung verzichtet, nach Auffassung des FG Hamburg eine freigebige Zuwendung.

FG Hamburg v. 23.9.2020 – 3 K 136/19 (Rev. II R 48/21)
ErbStB 2023, 102
Spende ist Schenkung – oder etwa nicht?

Bekanntlich verneint der II. BFH-Senat die Unentgeltlichkeit gesellschaftszweckfördernder Leistungen von Kapitalgesellschaftern auch dann, wenn die Gesellschaft gemeinnützige Ziele verfolgt. Ohne hierauf einzugehen akzeptiert der I. BFH-Senat jedoch den "Spendenabzug" für derartige, im Besprechungsurteil ausdrücklich als unentgeltlich bezeichnete Geldzuwendungen des Gesellschafters einer gGmbH. Damit bleibt es vorerst bei der Divergenz im BFH über die Frage, ob "Schenkungen" von Gesellschaftern an ihre Kapitalgesellschaften möglich sind.

BFH v. 13.7.2022 – I R 52/20
ErbStB 2023, 133
Schenkung auf den Todesfall bei Einräumung eines Wohnungsrechts

Räumt der Wohnungseigentümer dem Beschenkten ein Wohnrecht (Mitbenutzungsrecht) und für die Zeit nach seinem Ableben ein persönliches Wohnungsrecht ein, so handelt es sich hinsichtlich des persönlichen Wohnungsrechts um eine Schenkung auf den Todesfall und nicht um eine Schenkung zu Lebzeiten.

Eine derartige Schenkung auf den Todesfall kann nicht durch den Beschenkten als Generalbevollmächtigter des Wohnungseigentümers erfolgen.

FG Hamburg v. 15.3.2023 – 3 K 153/22 (rkr.)
ErbStB 2023, 202
Disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA als schenkungsteuerpflichtiger Vorgang

1. Die disquotale Einlage eines Kommanditaktionärs gilt nicht als Schenkung zugunsten des nicht am Grundkapital beteiligten persönlich haftenden Gesellschafter (phG) einer KGaA gem. § 7 Abs. 8 ErbStG. Letzterer hält keinen Anteil an einer Kapitalgesellschaft i.S.d. Vorschrift.

2. Bringt ein anderer Gesellschafter Vermögen in die KGaA ein, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an den persönlich haftenden Gesellschafter vor.

FG Hamburg v. 11.7.2023 – 3 K 188/21 (Rev. II R 23/23)
ErbStB 2023, 316
Steuerbefreiung für ein unter Nießbrauchsvorbehalt übertragenes Kulturgut

Eine Unrentierlichkeit i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 lit. a ErbStG kann nicht durch die Verlagerung der Einnahmen auf eine andere Person, z.B. durch die Einräumung eines Nießbrauchsrechts, herbeigeführt werden.

Nds. FG v. 23.8.2023 – 3 K 462/22 (rkr.)
ErbStB 2023, 351

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