Im Rahmen der Gesetzgebung weitgehend ausgeblendet wurden die Konsequenzen für den oder die verbleibenden GF. Mit der Abberufung des betroffenen GF stellt sich in der Praxis regelmäßig die Frage, wer die bisherigen Aufgaben des betreffenden GF übernimmt.

Entstehen eines Tätigkeits- und oft auch Kenntnisvakuums: Da die Geschäftsführung heutzutage – ob ausdrücklich als Ressortzuständigkeit oder faktisch – untereinander aufgeteilt ist, entsteht mit dem Ruhen regelmäßig ein Tätigkeits- und oft auch ein Kenntnisvakuum. Dies ist problematisch:

  • sowohl aus Sicht der Gesellschaft
  • als auch des verbleibenden GF.

Rechtliche Konsequenzen: Der oder die verbleibende(n) GF stehen vor der gesetzlichen Verpflichtung, die Gesellschaft ordnungsgemäß führen zu müssen. Eine Haftungsbeschränkung aufgrund Ausscheidens eines GF besteht zugunsten der verbleibenden GF grundsätzlich nicht.

Beachten Sie:

  • Bei einem vormals zweiköpfigen Organ ist mit Beginn der Auszeit des einen GF allein der verbleibende GF zuständig und verantwortlich.
  • Verbleiben mehr als ein GF, fällt den verbleibenden GF – sofern keine Regelungen etwa in der Geschäftsordnung enthalten sind – der Bereich des die Auszeit nehmenden GF gemeinsam zu.

Entlastung der verbleibenden GF von zusätzlichen Aufgaben und Haftungsrisiken: Abgesehen von dieser rechtlichen Konsequenz ist die Annahme nicht fernliegend, dass die verbleibenden GF regelmäßig wenig begeistert sein werden, die Aufgaben und Haftungsrisiken aufgrund des temporären Ausscheidens eines Kollegen zu übernehmen. Beachten Sie: Dies kann auch fachlich teilweise nahezu fernliegend sein, wenn etwa der CFO eines Unternehmens für sechs Monate sein Amt ruhen lässt und der für Vertrieb zuständige GF an seiner Statt die alleinige Geschäftsführung übernehmen und z.B. den Jahresabschluss mit vorbereiten oder eine etwaige Betriebsprüfung begleiten soll.

Beraterhinweis Um die verbleibenden GF

  • weder unnötigen Haftungsrisiken durch die zusätzliche Verantwortung für ihnen fremde Ressorts
  • noch einem Übermaß an zu leistender Arbeit

aufzubürden, empfiehlt es sich, die Übertragung der temporär vakanten Position auf einen Interim-Manager zu prüfen. Dies wird je nach zu besetzender Position und Dauer der Auszeit mehr oder weniger leicht zu ermöglichen sein.

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