Nach dem BMF-Schreiben v. 30.8.2021 ist ein Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG sämtlichen ESt-Festsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst wird.

Beraterhinweis Dementsprechend müssen derzeit keine Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide wegen einer etwaigen Doppelbesteuerung eingelegt werden, da der Bescheid in diesem Punkt ohnehin offenbleibt und nicht in Bestandskraft erwächst. Auch wenn die Vorläufigkeit seit dem 30.8.2021 programmgesteuert gesetzt wird, sollten Steuerpflichtige bzw. ihre steuerliche Beratung sicherheitshalber darauf achten, dass die betroffenen Steuerbescheide diesen Hinweis auch tatsächlich enthalten. Sollte ausnahmsweise kein Vorläufigkeitsvermerk enthalten sein, kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides Einspruch eingelegt werden, § 355 Abs. 1 S. 1 AO. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann zwar gestellt werden, hat aber aufgrund der fehlenden Voraussetzungen keine Aussicht auf Erfolg.

Im Hinblick darauf, dass eine mögliche Doppelbelastung von Alterseinkünften nach der Rspr. des BFH vom Steuerpflichtigen belegt werden muss, ist nach dem BMF-Schreiben v. 30.8.2021 darüber hinaus in den betroffenen Steuerbescheiden ein zusätzlicher Hinweis aufzunehmen, wonach bei entsprechender Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts weitere Unterlagen vorzulegen sind und keine Änderung von Amts wegen erfolgt.

Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide, die entsprechend des BMF-Schreibens vorläufig ergangen sind, sind nicht notwendig und werden seitens der Finanzverwaltung als unzulässig zu verwerfen sein, da aufgrund der Vorläufigkeit grundsätzlich kein Rechtschutzbedürfnis besteht. Den betroffenen Steuerpflichtigen entsteht dadurch kein Nachteil.

Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide, die vor dem 30.8.2021 ergangen sind und demzufolge keinen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk enthalten, wurden seitens der Finanzverwaltung insb. daraufhin überprüft, ob ein Fall vorlag, der nach seiner konkreten Ausgestaltung dem Sachverhalt der dem BFH zur Entscheidung vorgelegten Fällen entsprach und ob eine Doppelbesteuerung im Einzelfall nachgewiesen wurde. Unter diesen Voraussetzungen konnten unter Verweis auf die vor dem BFH geführten Verfahren eingelegte Einsprüche nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhend gestellt werden. Auch durch diese Verfahrensweise der Finanzverwaltung entsteht den betroffenen Steuerpflichtigen kein Nachteil, da der Einspruch weiterhin bestehen bleibt, lediglich seine Bearbeitung wird bis zur richterlichen Entscheidung ausgesetzt.

Bislang ruhenden Einsprüchen kann nunmehr – seit Einführung des Vorläufigkeitsvermerkes – mit Zustimmung des Einspruchsführers durch das Beifügen des Vorläufigkeitsvermerks abgeholfen werden. Die Finanzämter haben in solchen Fällen die Einspruchsführer angeschrieben und um entsprechende Zustimmung gebeten. Die Zustimmung kann mit gutem Gewissen erteilt werden, da die Steuerpflichtigen durch den Vorläufigkeitsvermerk weiterhin die Gewähr haben, dass der Einkommensteuerbescheid in diesem Punkt offenbleibt und im Falle einer günstigen höchstrichterlichen Entscheidung entsprechend geändert werden kann.

Teilweise beantragen Steuerpflichtige auch ein Ruhen des Verfahrens aufgrund eines anhängigen Verfahrens beim FG Saarland mit dem Aktenzeichen – 3 K 1072/20. Unter Berufung auf dieses Verfahren eingelegte Einsprüche können ebenfalls aus Zweckmäßigkeitsgründen gem. § 363 Abs. 2 S. 1 AO ruhend gestellt werden. Mit Zustimmung des Einspruchsführers kann ihnen jedoch auch durch Beifügen des Vorläufigkeitsvermerks abgeholfen werden. Gleiches gilt für Einsprüche, die sich auf die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1457/20 (zum BFH, Urt. v. 6.4.2016 – X R 2/15, BStBl. II 2016, 733 und zum BFH, Beschl. v. 18.5.2020 – X B 84/19, juris) stützen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge