Die Feststellungs- und Beweislast zum Nachweis einer Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen liegt beim Steuerpflichtigen (s. oben, u.a. BFH v. 21.6.2016 – X R 44/14, BFHE 254, 545).

Dies ist je nach Stand des Verwaltungsverfahrens auf unterschiedliche Weise bedeutsam für die Steuerpflichtigen und ihre steuerliche Beratung:

Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide, die vor dem 30.8.2021 ergangen sind:

  • Einkommensteuerbescheid ist noch nicht vorläufig ergangen.

→ Einsprüche wurden nur angenommen und ruhend gestellt, wenn der Steuerpflichtige seiner Feststellungs- und Beweislast nachgekommen ist.

Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide, die seit dem 30.8.2021 ergangen sind:

  • Einkommensteuerbescheid ist in aller Regel vorläufig ergangen.

→ Einsprüche sind unabhängig der Feststellungs- und Beweislastfrage als unzulässig zu verwerfen, da der Vorläufigkeitsvermerk dem Rechtsschutzbedürfnis entgegensteht.

Beraterhinweis Dennoch sollten Steuerpflichtige, die einen ruhenden Einspruch eingelegt haben oder einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid mit dem Vorläufigkeitsvermerk erhalten haben, bereits jetzt darauf achten, dass sie ihrer Feststellungs- und Beweislast nachkommen können, wenn das Verfahren wiederaufgenommen wird.

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