Glaubhaftmachung: Etwas anderes gilt, wenn das Gesetz einen anderen Beweismaß vorsieht. Das Gesetz sieht vereinzelt die Glaubhaftmachung vor, z.B. in § 110 Abs. 2 S. 2 AO. Danach hat der Steuerpflichtige bei seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Tatsachen zur Begründung glaubhaft zu machen. Durch diese Regelung wird das Beweismaß für den Steuerpflichtigen also erhöht.

Steuerliches Gewicht: Das Beweismaß hängt auch vom steuerlichen Gewicht des betroffenen Sachverhalts ab. Einem vom Steuerpflichtigen schlüssig und glaubhaft vorgetragenen Sachverhalt von geringem steuerlichen Gewicht ist in aller Regel ohne Nachweis und ohne weitere Anforderung von Unterlagen zu folgen. Ist der Sachverhalt allerdings von erheblichem steuerlichen Gewicht, sind an die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages – und damit auch an das Beweismaß – höhere Anforderungen zu stellen.

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