Leitsatz

Ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG besteht auch dann, wenn ein ausbildungswilliges Kind einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht (gegen DA-FamEStG Ziffer 63.3.4. Abs. 5 Satz 2)

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Vater eines am 25. 7. 1978 geborenen Sohnes. Dieser war, um die Wartezeit auf einen Studienplatz zu überbrücken, vom August 2001 - Dezember 2003 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Mit Bescheid vom 11. 9. 2003 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den Sohn ab Oktober 2003 auf, da ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit für eine Ausbildung bewerbe nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c zu berücksichtigen sei; auf den Umfang der Erwerbstätigkeit komme es nicht an. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, sein Sohn habe sich im Anschluss an die Beendigung des Zivildienstes sofort um eine Ausbildung zum Kunsttherapeuten für Behinderte bemüht. Wegen der Zulassungsbeschränkungen habe er eine Wartezeit bis Januar 2004 in Kauf nehmen müssen.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts steht dem Kläger für seinen Sohn Kindergeld für den Zeitraum Oktober 2003 - Dezember 2003 zu. Entgegen der Anweisungen in Ziffer 63.3.4. Abs. 5 Satz 2 DAFamEStG steht eine vor Aufnahme des Studiums ausgeübte geringfügige Beschäftigung der Berücksichtigung des Sohnes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG nicht entgegen, da die geringfügige Beschäftigung einer Vollerwerbstätigkeit nicht gleichzustellen ist. Nach der ständigen

Rechtsprechung des BFH ist der Gesetzgeber bei den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b und 2c EStG geregelten Berücksichtigungstatbeständen (2b = Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, 2c = Ausbildung kann mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen werden) davon ausgegangen, dass sich auch diese Kinder in einer Unterhaltssituation befinden, die derjenigen während einer Berufsausbildung entspricht. An dieser Unterhaltssituation fehlt es jedoch dann, wenn das Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Dies gilt jedoch nicht für eine geringfügige Beschäftigung, da der maximal zulässige Monatsverdienst einer solchen Beschäftigung unter dem anteiligen Monatsgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegt, und in diesen Fällen davon auszugehen ist, dass das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.

 

Hinweis

Da gegen dieses Urteil Revision eingelegt wurde (Az. beim BFH: III R 8/05) sollten Betroffene in gleich gelagerten Fällen unter Berufung auf das o.a. Urteil Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004, 6 K 2938/03

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