Der vorläufige Rechtsschutz wird durch zwei voneinander unabhängige Rechtsinstitute gewährt: die Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO bzw. § 69 FGO und die einstweilige Anordnung gem. § 114 FGO (hierzu umfassend Jörißen, AO-StB 2021, 296 und 2021, 333).

(Grafik: Jörißen in Schmider/Wagner/Loritz, Handbuch der Bauinvestitionen und Immobilienkapitalanlagen (HdB), Fach 1714 m.w.A.)

Während § 361 AO die Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens regelt, ist § 69 FGO einschlägig, wenn die zugrunde liegende Hauptsache bereits beim FG anhängig ist.

(Grafik: Jörißen in Schmider/Wagner/Loritz, HdB, Fach 1714 m.w.A.).

Reduzierung des Ermessens der Behörde: Die Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Liegt jedoch eine der beiden folgenden Voraussetzungen des § 361 Abs. 2 S. 2 AO vor, ist diese grundsätzlich zur Aussetzung verpflichtet:

  • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts: Diese sind gegeben, wenn nach summarischer Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unentschiedenheit bzw. Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken.
  • Unbillige Härte: Diese liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts Nachteile drohen, die über die eigentliche Realisierung des Verwaltungsaktes hinausgehen, indem diesem ein Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegt wird, dessen nachteilige Folgen nicht mehr oder nur schwer rückgängig gemacht werden können oder gar existenzbedrohend sind. Der Antragsteller muss seine wirtschaftliche Lage im Einzelnen vortragen und glaubhaft machen.

Aussetzungsfolgen: Die Aussetzung der Vollziehung hat zur Folge, dass die weitere Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt wird. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen dürfen nicht weitergeführt werden und Säumniszuschläge gem. § 240 AO können nicht mehr anfallen.

Sicherheitsleistung: Nach § 361 Abs. 2 S. 5 AO (und auch nach § 69 Abs. 2 S. 3 FGO) kann die Finanzbehörde die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Diese Entscheidung ist im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu treffen und wird in aller Regel getroffen, wenn durch die Aussetzung der Vollziehung die spätere Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint.

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