Grundsätzlich keine Hemmungswirkung durch Klageergebung: In § 69 Abs. 1 FGO wird zunächst klargestellt, dass durch die Erhebung der Klage die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt wird (als Ausnahme gibt hier ebenfalls, die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung gem. § 69 Abs. 5 FGO).

Aussetzung der Vollziehung im FG-Verfahren: § 69 Abs. 2 FGO erlaubt es der Finanzbehörde, während des finanzgerichtlichen Verfahrens die Vollziehung ganz oder teilweise auszusetzen, stellt also das Pendant zu § 361 AO dar, welcher die Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde während des Einspruchsverfahrens regelt. Da sowohl die Voraussetzungen als auch die Rechtsfolgen der Aussetzung durch die Finanzbehörde während des Einspruchsverfahrens und während des Klageverfahrens die gleichen sind, wird insoweit auf die obigen Ausführungen zu § 361 AO verwiesen.

Aber auch das FG kann die Vollziehung auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen, der Antrag hierauf kann schon vor Klageerhebung gestellt werden.

(Grafik: Jörißen in Schmider/Wagner/Loritz, Handbuch der Bauinvestitionen und Immobilienkapitalanlagen (HdB), Fach 1714 m.w.A.)

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