Im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid (insb.: Gewerbesteuermessbescheid und Gewerbesteuerbescheid) ist eine Aussetzung des Grundlagenbescheides für die Folgebehörde bindend, § 361 Abs. 3 S. 1 AO.

Gemäß § 361 Abs. 3 S. 3 AO (und § 69 Abs. 2 S. 6 FGO) entscheidet über die Sicherheitsleistung jedoch die für den Erlass der Folgebescheide zuständige Behörde (im Gewerbesteuerverfahren: die Gemeinde). Diese ist im Regelfall "näher dran" an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen und kann die ggf. bestehenden Risiken bei der Vollstreckung der Forderung besser abschätzen.

Eine Ausnahme von diesem Regelfall ist der ausdrückliche Ausschluss einer Sicherheitsleistung bereits bei der Vollziehungsaussetzung des Grundlagenbescheides. Das für den Erlass des Grundlagenbescheides – in unserem Beispiel, des Gewerbesteuermessbescheides zuständige FA darf nämlich anordnen, dass die Aussetzung der Vollziehung von keiner Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist. Das kommt nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn der Rechtsbehelf mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, denn in diesem Fall besteht kein öffentliches Interesse an einer Sicherheitsleistung (BFH v. 4.7.2002 – VIII B 72/02, BFH/NV 2002, 1445; FG Köln v. 6.6.2018 – 15 V 754/18, EFG 2018, 1688; AEAO zu § 361, Ziff. 9.2.4). Nur in derartigen Fällen ist es gerechtfertigt, nicht erst die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation durch die Folgebehörde maßgebend sein zu lassen.

Für die Gewerbesteuer bedeutet das, dass das FA eine Sicherheitsleistung im Gewerbesteuermessbescheid entweder ausdrücklich ausschließen oder es der Gemeinde überlassen kann, (im Rahmen des Gewerbesteuerbescheides) über die Anordnung einer Sicherheitsleistung zu entscheiden.

Beraterhinweis In der Praxis geschieht es nur selten, dass eine Sicherheitsleistung ausdrücklich vom FA ausgeschlossen wird. Dementsprechend muss der Steuerpflichtige den Ausschluss im Einspruchs- oder Klageverfahren erwirken (und die große Wahrscheinlichkeit oder Gewissheit des Erfolges des Rechtsbehelfs darlegen) oder die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Gewerbesteuerbescheid vor dem Verwaltungsgericht angreifen (Brete/Thomsen, NWB 2017, 104).

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