Leitsatz

1. Der Leiter der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ist wegen der Schließung der Beratungsstelle nicht klagebefugt.

2. Eine Anfechtungsklage ist, wenn dem Kläger die Klagebefugnis fehlt, auch dann als unzulässig abzuweisen, wenn dessen Einspruch mangels Beschwer verworfen worden ist.

3. Ist eine Klage offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner notwendigen Beiladung Dritter, die von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffen sind.

 

Normenkette

§ 40 Abs. 2, § 60 Abs. 3 Satz 1, § 119 Nr. 6 FGO, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 3 StBerG

 

Sachverhalt

Der Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ficht an, dass die OFD die Schließung der Beratungsstelle angeordnet hat, weil zu vermuten sei, dass dieser in den Räumen der Beratungsstelle auch seine Rechtsanwaltskanzlei unterhalte, was dem Verbot einer anderweitigen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen durch einen LSt-Hilfeverein zuwiderlaufe. Den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers verwarf die OFD als unzulässig.

 

Entscheidung

Der BFH hat gegen das Klage abweisende Urteil des FG eine Revision jedenfalls nicht zugelassen. Das Verfahren des FG ist nicht zu beanstanden, obwohl es den Verein nicht beigeladen hatte.

 

Hinweis

Die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt wie z.B. eine Schließungsanordnung gegenüber einem LSt-Hilfeverein ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch die Anordnung in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein.

Da sich die Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle jedoch an den LSt-Hilfeverein richtet, sind die Arbeitnehmer desselben (einschließlich des Beratungsstellenleiters) von der Anordnung zwar faktisch und wirtschaftlich betroffen (unter Umständen sogar Hauptbetroffene); sie können aber keine eigenen Rechte geltend machen, dass die Anordnung unterbleibt, diese also nicht anfechten.

Tun sie es dennoch, muss nicht einmal der Verein beigeladen werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 8.12.2006, VII B 243/05

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