Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Privatvermögen wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 – UntStRefG (v. 14.8.2007, BStBl. I 2007, 630) grundlegend neu geregelt. Diese Neuordnung des Systems zur Besteuerung privater Kapitaleinkünfte liegt mittlerweile mehr als zehn Jahre zurück. Kernpunkte der Reform waren einerseits die Einführung einer abgeltenden Besteuerung privater Kapitaleinkünfte, geregelt in § 43 Abs. 5 Satz 1 ff. EStG, flankiert durch die Tarifvorschrift des § 32d EStG, welche für das Veranlagungsverfahren Wirkung entfaltet und andererseits materiell-rechtlich korrespondierend hierzu die Verlustausgleichsbeschränkungen gem. § 20 Abs. 6 EStG und das Werbungskostenkostenabzugsverbot gem. § 20 Abs. 9 EStG. Das Veranlagungsverfahren ist subsidiär zum Kapitalertragsteuerabzugsverfahren und dient der sachgerechten Abgrenzung der Abgeltungsteuer zur Regelbesteuerung nach dem EStG und der Herstellung von Steuergerechtigkeit (s. hierzu Jachmann-Michel, jM 2020, 212).
Die Erfahrungen seit Einführung der Abgeltungsteuer haben gezeigt, dass mit der Reform nicht nur Vereinfachungen verbunden sind. Es gibt weiterhin eine Vielzahl an Fallkonstellationen, in denen eine Veranlagung privater Kapitaleinkünfte fakultativ oder obligatorisch in Betracht kommt. Einerseits bestehen Veranlagungswahlrechte, welche ggf. zu einer günstigeren Besteuerung privater Einkünfte aus Kapitalvermögen führen. Zu diesen Wahlrechten gehören im Wesentlichen
- die optional tarifliche Besteuerung der Einkünfte aus unternehmerischen Beteiligungen gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG,
- die Überprüfung des Steuereinbehalts gem. § 32d Abs. 4 EStG und
- die Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG.
Andererseits existieren Pflichtveranlagungstatbestände, um die Anwendung der Regelbesteuerung nach dem EStG sicherzustellen oder ganz oder teilweise steuerunbelastete Kapitalerträge doch noch mit dem Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG oder in bestimmten Fällen nach § 32a EStG zu besteuern. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Fallkonstellationen:
- Versteuerung bestimmter Erträge in Fällen nahestehender Personen, bei Gesellschafterfinanzierungen und "Back-to-back"-Finanzierungen gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG;
- die hälftige Besteuerung von Erträgen aus Versicherungsverträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG);
- die Gewinnausschüttungen bei hybriden Finanzierungsstrukturen gem. § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG;
- die Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 10 Abs. 2 AStG;
- bestimmte Erträge aus Spezial-Investmentanteilen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG;
- Erträge i.S.d. § 11 Abs. 2 StAbwG (ab 2022);
- Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben gem. § 32d Abs. 3 EStG.
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