[1]

§ 106 Überleitungsvorschriften für Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter

 

(1) 1Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Probe die Aufgaben eines Richters wahrnimmt, erhält die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. 2Die Fristen in § 12 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 rechnen von der Einstellung ab.

 

(2) 1Ist ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung eines Richteramts beauftragt, so darf er dieses Amt bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes führen. 2Danach kann er bei einem Gericht nur noch in einem Richterverhältnis nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwendet werden.

[1] § 106 aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden bis 31.07.2021.

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