1Innerhalb der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft sind mindestens die Bereiche "Personennahverkehr", "Personenfernverkehr", "Güterverkehr" und "Fahrweg" organisatorisch und rechnerisch voneinander zu trennen. 2Die Vermögenswerte sind den jeweiligen Bereichen zuzuordnen.

[1] § 25 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 30.04.2005.

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