Finanzrechtsweg und Rechtsschutzbedürfnis: Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen auch die allgemeinen Sachentscheidungsvorausetzungen erfüllt sein, insb. der Finanzrechtsweg (für die Hauptsache muss der Finanzrechtsweg gem. § 33 FGO eröffnet sein) und das Rechtsschutzbedürfnis (dieses fehlt beispielsweise, wenn § 69 Abs. 3 FGO greift oder wenn das Hauptsacheverfahren vor der Entscheidung über den Antrag beendet wird; vgl. auch Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 FGO, Rz. 18 sowie Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 114 FGO Rz. 63).

Antrag: Ferner kann eine einstweilige Anordnung nur auf Antrag, nicht von Amts wegen erlassen werden. Der Antrag kann gem. § 114 Abs. 1 S. 1 FGO schon vor Klageerhebung gestellt werden. Antragsbefugt ist, wer eigene Rechte gegenüber der Verwaltung verfolgt (§ 40 Abs. 2 FGO).

Beraterhinweis Hier ist zu beachten, dass eine einstweilige Anordnung schon dann erlassen werden kann, wenn eine Rechtsposition des Antragstellers durch ein Verhalten der Verwaltung gefährdet erscheint (Stapperfend in Gräber, FGO, § 114 Rz. 11). Antragsgegner der einstweiligen Anordnung ist die Behörde, gegen die sich der zu sichernde Anspruch richtet – regelmäßig die Finanzbehörde, die für das Hauptverfahren zuständig ist.

Zuständiges Gericht ist gem. § 114 Abs. 2 S. 1 FGO das Gericht der Hauptsache; dagegen ist gem. § 114 Abs. 2 S. 2 FGO das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Gericht des ersten Rechtszuges ist stets das FG. Beachten Sie: Die einstweilige Anordnung ist also auch dann vom FG zu erlassen ist, wenn in der Hauptsache ein Revisions- oder Beschwerdeverfahren beim BFH anhängig ist.

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