Die Entscheidung des BFH v. 26.9.2023 überzeugt. Sie ist für die Stpfl. erfreulich und bietet wichtige Ansätze für die Gestaltungsberatung.

Verkauft ein Mitglied der Erbengemeinschaft rechtlich lediglich seinen Erbteil und nicht den darin enthaltenden Grundstücksanteil, beginnt die Haltefrist nicht erneut zu laufen. Ein separater Veräußerungstatbestand wird nicht ausgelöst. Der Verkauf des Grundstücks kann nun grundsätzlich steuerfrei erfolgen.

Beraterhinweis Hieran ändert sich auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, v. 10.8.2021, BGBl. I 2021, 3436) zum 1.1.2024 nichts. Die Erbengemeinschaft bleibt weiterhin eine nicht rechtsfähige Gesellschaft und eine Gesamthand (§§ 705 Abs. 2 Alt. 2, 2032 BGB; vgl. Weidlich in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 2032 Rz. 1).

Die Grundsätze des BFH sind auch dann relevant, wenn – anders als vermutlich im Entscheidungsfall – die Behaltefrist im Zeitpunkt des Todes noch nicht abgelaufen war. Erbt z.B. der potentielle Stpfl. eine kürzlich vom Erblasser angeschaffte Immobilie, beginnt die Haltefrist nicht mit dem Erwerb im Zeitpunkt des Tods; vielmehr ist maßgeblich der Zeitpunkt der Anschaffung durch den Erblasser (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG; vgl. hierzu Tiedtke/Wälzholz, ZEV 2004, 296). Dies gilt grundsätzlich auch für die Erbengemeinschaft, wenn sich diese ohne Ausgleichs- und Abfindungszahlungen auseinandersetzt (Trossen in BeckOK/EStG, Stand: 10/2023, § 23 Rz. 237). Die ehemaligen Mitglieder der Erbengemeinschaft, die im Wege der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein Grundstück oder einen Eigentumsanteil hieran erhalten haben, führen die vom Erblasser ausgelöste Haltefrist fort.

Kommt es nicht zur aufteilenden Auseinandersetzung, sondern verkauft ein Miterbe seinen Erbanteil innerhalb der durch den Erblasser vor seinem Tod initiierten Zehn-Jahres-Frist (an einen anderen Miterben oder einen Dritten), liegt nach den Grundsätzen des BFH keine steuerpflichtige Veräußerung des im Erbanteil enthaltenen Grundstücksteils vor (so auch Trossen, DStR 2024, 24). Erst wenn der den Erbteil kaufende Miterbe oder Dritte das Grundstück innerhalb der durch den Erblasser initiierten Zehn-Jahres-Frist veräußert, tritt die Steuerpflicht gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG ein.

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