Veräußert ein Steuerpflichtiger (Stpfl.) innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung ein Grundstück, verwirklicht er den Tatbestand eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Vorschrift unterwirft Wertsteigerungen von im Privatvermögen gehaltenen Immobilien der Einkommensteuer, sofern die Mindesthaltezeit unterschritten wird. Das Überschreiten (auch nur um einen Tag) dieser Zehn-Jahres-Frist löst Einkommensteuer (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG) für den gesamten Veräußerungsgewinn aus (vgl. Ratschow in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Stand: 11/2023, § 23 EStG Rz. 220).

Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt die Anschaffung und Veräußerung des Eigentums am Grundstück voraus (Ratschow in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Stand: 11/2023, § 23 EStG Rz. 60). Maßgeblich ist das Zivilrecht (hierzu und zum Folgenden Levedag in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 23 Rz. 13). Demnach ist ein Grundstück jede im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchs gesondert aufgeführte Teilfläche. Erfasst werden unbebaute und bebaute Grundstücke. Ferner setzt § 23 EStG die Identität (sog. Nämlichkeit) des angeschafften und des veräußerten Wirtschaftsguts voraus (vgl. BFH v. 6.4.2011 – IX R 41/10, BFH/NV 2011, 1850; Kube in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl. 2023, § 23 Rz. 4). Dieser Grundsatz ist Ausdruck des Zwecks des § 23 EStG, innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Stpfl. der Einkommensteuer zu unterwerfen. Deshalb muss das veräußerte Wirtschaftsgut mit dem erworbenen (wirtschaftlich) identisch sein (vgl. BFH v. 6.4.2011 – IX R 41/10, BFH/NV 2011, 1850 m.w.N.).

Ob und in welchem Umfang Identität gegeben ist oder ein anderes Wirtschaftsgut ("aliud") vorliegt, richtet sich nach einem wertenden Vergleich von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Maßgebliche Kriterien sind

  • die Gleichartigkeit,
  • Funktionsgleichheit und
  • Gleichwertigkeit

von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut (vgl. BFH v. 12.6.2013 – IX R 31/12, BStBl. II 2013, 1011 = ErbStB 2013, 305 [Günther]; BFH v. 8.11.2017 – IX R 25/15, BStBl. II 2018, 518 = ErbStB 2018, 135 [Rothenberger]; jeweils m.w.N.).

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