Änderungen des UStAE zum 31.12.2021: Der UStAE berücksichtigte zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schr. v. 15.12.2020 (BMF v. 15.12.2020 – III C 3-S 7015/19/10002:001, BStBl. I 2019, 1374) ergangene Rechtsprechung, soweit diese im BStBl. II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthielt der UStAE in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden mussten. Mit Schreiben vom 17.12.2021 (BMF v. 17.12.2021 – III C 3 - S 7015/21/10001:001, BStBl. I 2021, 2504) hat das BMF u.a. verfügt:

  • Zu einer wirtschaftlichen Eingliederung durch Darlehen kann es bei einer Organschaft nur kommen, wenn diese im Rahmen eines Unternehmens gewährt werden (vgl. BFH-Beschl. v. 13.11.2019 – V R 30/18, BStBl. II 2021, 248).
  • Die Übertragung der Befugnis für eine Lieferung verlangt weder, dass der Leistungsempfänger physisch über den Gegenstand verfügt, noch, dass der Gegenstand physisch zu ihm befördert und/oder physisch von ihm empfangen wird (vgl. EuGH-Urt. v. 20.6.2018 – C-108/17 – Enteco Baltic).
  • § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 UStG gilt für Leistungen an Nichtunternehmer. Roamingleistungen, die von einem in einem Drittland ansässigen Mobilfunkbetreiber an seine Kunden, die ebenfalls in diesem Drittland ansässig sind bzw. dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erbracht werden und die es diesen Kunden ermöglichen, das inländische Mobilfunknetz, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, zu nutzen, sind als Dienstleistungen anzusehen, die im Inland genutzt oder ausgewertet werden. Für die Behandlung als im Inland ausgeführte Roamingleistung ist es unbeachtlich, welcher steuerlichen Behandlung die Roamingleistung nach dem nationalen Steuerrecht des Drittlands unterliegt (vgl. EuGH-Urt. v. 15.4.2021 – C-593/19 – SK Telecom).
  • Eine Rechnung, die nur die Angabe einer Leistung "bis zum heutigen Tag" ohne Konkretisierung des Beginns des Leistungszeitraums enthält, erfüllt die Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nicht (vgl. EuGH-Urt. v. 15.9.2016 – C-516/14 – Barlis 06).
  • Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a AO (§ 14 Abs. 4 Satz 4 UStG).
  • Nimmt der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG teil, besteht keine besondere Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung (§ 14a Abs. 2 Satz 2 UStG). In diesem Fall ist die Rechnung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates zu erteilen, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt (§ 14 Abs. 7 Satz 3 UStG).
  • Die Angabe einer falschen Beförderungsstrecke nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG führt für sich alleine noch nicht zu einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG, da diese nicht zu den Mindestangaben nach § 34 Abs. 1 UStDV gehört.
  • Vor Ablehnung eines Vergütungsantrages, der innerhalb der Antragsfrist gestellt wurde, dem aber nicht die Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente beigefügt waren, ist der Unternehmer zur Vorlage der entsprechenden Kopien oder sachdienlicher Informationen aufzufordern, die die Bearbeitung dieser Anträge ermöglichen, und zwar unabhängig davon, ob die Antragsfrist für den zugrunde liegenden Vergütungszeitraum zum Zeitpunkt der Bearbeitung bereits abgelaufen ist (vgl. EuGH-Urt. v. 18.11.2020 – C-371/19 – Kommission/Deutschland).
  • Die Differenzbesteuerung ist anwendbar auf den Handel mit sog. Kursmünzen (Sonderprägungen, die auch als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen sind).
  • In einem zweiten Teil enthält das Schreiben weitere redaktionelle Änderungen, die im Jahre 2021 bzw. seit dem BMF-Schr. v. 15.12.2020 (a.a.O.) unterjährig in der laufenden Aktualisierung des UStAE vorgenommen wurden.

Da das Schreiben lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung. Auf eine Anpassung der Beispiele aufgrund der durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 (BGBl. I 2020, 1385) eingeführten und durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021 (BGBl. I 2021, 330) verlängerten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wurde aufgrund deren zeitlicher Befristung verzichtet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge