Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Anforderungen an die Rechnungsangaben, Rechnung, Beschreibung der erbrachten Leistung, Leistungsbeschreibung in der Rechnung

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Rechnungen, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nur die Angabe „Erbringung juristischer Dienstleistungen ab [einem bestimmten Datum] bis zum heutigen Tag“ enthalten, die Anforderungen von Nr. 6 dieses Artikels a priori nicht erfüllen und dass Rechnungen, die nur die Angabe „Erbringung juristischer Dienstleistungen bis zum heutigen Tag“ enthalten, a priori weder die Anforderungen von Nr. 6 noch die Anforderungen von Nr. 7 dieses Artikels erfüllen; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.

Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er die nationalen Steuerbehörden daran hindert, das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht die Voraussetzungen von Art. 226 Nrn. 6 und 7 der Richtlinie erfüllt, obwohl diese Behörden über alle notwendigen Informationen verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 226, 178 Buchst. a

 

Beteiligte

Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos

Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos SA

Autoridade Tributária e Aduaneira

 

Verfahrensgang

Tribunal Arbitral Tributário (Portugal) (Beschluss vom 03.11.2014; Abl.EU 2015, Nr. C 34/11)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 178 Buchst. a ‐ Vorsteuerabzugsrecht ‐ Ausübungsmodalitäten ‐ Art. 226 Nrn. 6 und 7 ‐ Angaben, die in der Rechnung enthalten sein müssen ‐ Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen ‐ Datum, an dem die Dienstleistung erbracht wird“

In der Rechtssache C-516/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa ‐ CAAD) (Schiedsgericht in Steuersachen [Zentrum für Verwaltungsschiedsgerichtsbarkeit], Portugal) mit Entscheidung vom 3. November 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 17. November 2014, in dem Verfahren

Barlis 06 ‐ Investimentos Imobiliários e Turísticos SA

gegen

Autoridade Tributária e Aduaneira

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Lycourgos, E. Juhász und C. Vajda (Berichterstatter) sowie der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Barlis 06 ‐ Investimentos Imobiliários e Turísticos SA, vertreten durch P. Braz, advogado,

‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, R. Campos Laires und A. Cunha als Bevollmächtigte,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze als Bevollmächtigten,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und P. Guerra e Andrade als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. Februar 2016

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 178 Buchst. a und Art. 226 Nr. 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Barlis 06 ‐ Investimentos Imobiliários e Turísticos SA (im Folgenden: Barlis) und der Autoridade Tributária e Aduaneira (Abgaben- und Zollverwaltung, Portugal) wegen deren Weigerung, den Abzug der von Barlis als Empfängerin von juristischen Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer zuzulassen, weil die von dieser Kanzlei ausgestellten Rechnungen nicht den Formerfordernissen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften genügten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 sieht vor:

„Geben Lieferungen von Gegenständen, die nicht die Vermietung eines Gegenstands oder den Ratenverkauf eines Gegenstands im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b betreffen, und Dienstleistungen zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass, gelten sie jeweils als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen.“

Rz. 4

Art. 168 der Richtlinie bestimmt:

„Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpfl...

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