Änderungen des UStAE zum 31.12.2022: Der UStAE berücksichtigte zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schr. v. 17.12.2021 (BMF v. 17.12.2021 – III C 3 - S 7015/21/10001 :001, BStBl. I 2021, 2504) ergangene Rechtsprechung, soweit diese im BStBl. II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthielt der UStAE in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden mussten. Mit Schreiben vom 20.12.2022 (BMF v. 20.12.2022 – III C 3 - S 7015/22/10001 :001, BStBl. I 2022, 1694) hat das BMF u.a. verfügt:

  • Die Übertragung eines vermieteten Grundstücks führt bislang zu einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn der Erwerber durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in bestehende Mietverträge vom Veräußerer ein Vermietungsunternehmen übernimmt. Das BMF ergänzt, dass dies auch gilt, wenn die Vermietungstätigkeit des Veräußerers durch eigene abgeschlossene Mietverträge fortgeführt wird (vgl. BFH-Urt. v. 24.2.2021 – XI R 8/19, BStBl. II 2022, 34).
  • § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG bewirkt nicht, dass ein im Freihafen ansässiger Unternehmensteil als im Inland ansässig gilt (vgl. BFH-Urt. v. 22.2.2017 – XI R 13/15, BStBl. II 2021, 782).
  • Eine in erster Linie zur Förderung der Bewirtung bestimmte Infrastruktur muss nicht einer ausschließlichen Nutzung durch die verzehrenden Kunden vorbehalten sein. Es kommt nun ergänzend nicht darauf an, dass die Einrichtung zugleich auch als Aufenthaltsraum, Warte- oder Treffpunkt genutzt werden kann (vgl. BFH-Urt. v. 26.8.2021 – V R 42/20, BStBl. II 2022, 219). Maßgeblich ist zudem, ob die unterstützenden Dienstleistungen neben der Abgabe der Speisen mehr als nur einen geringfügigen personellen Einsatz erfordern (beispielsweise um das gestellte Material herbeizuschaffen, zurückzunehmen und ggf. zu reinigen); nicht zu berücksichtigen ist daher die bloße Bereitstellung behelfsmäßiger Verzehrvorrichtungen, wie z.B. Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit oder Stehtische.
  • Ein Unternehmer gilt nur dann im Hinblick eines Ausschlusses der Regelung des § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG (Lieferkettenfiktion bei Verkäufen über Schnittstellen) als im Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn sich der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 10 MwStVO) im Gemeinschaftsgebiet befindet oder er dort über eine feste Niederlassung (Art. 11 MwStVO), einen Wohnsitz (Art. 12 MwStVO) oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art. 13 MwStVO) verfügt. Allein das Vorhalten einer zustellfähigen Postanschrift reicht für die Begründung einer Ansässigkeit nicht aus.
  • Bei der Ausgabe beglaubigter/amtlicher Grundbuchauszüge stellt das Grundstück einen zentralen und wesentlichen Bestandteil der Dienstleistung dar, so dass diese ungeachtet des Verwendungszwecks als in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück stehend anzusehen ist (deshalb Ortsbestimmung nach§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG).
  • Bei dem im Rahmen eines bargeldlosen Zahlungssystems für die Überlassung elektronischer Zahlungskarten in Stadien erhobenen Kartenpfand handelt es sich nicht um pauschalierten (durch die Kartenrückgabe auflösend bedingten) Schadensersatz, sondern um Entgelt für eine steuerbare sonstige Leistung, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG als Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr steuerfrei ist, wenn der leistende Unternehmer selbst die Übertragung von Geldern vornimmt (vgl. BFH-Urt. v. 26.1.2022 – XI R 19/19 (XI R 12/17), BStBl. II 2022, 582).
  • Die Rechtsfolgen des § 14c UStG treten unabhängig davon ein, ob die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Angaben enthält, die abstrakte Gefahr einer Vorsteuerinanspruchnahme ist ausreichend. Als Angabe zum Entgelt i.S.d. § 14c UStG genügt es bereits, wenn durch die Angabe des Bruttorechnungsbetrags und des gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags das Entgelt ohne weiteres errechnet werden kann.
  • Erteilt ein Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis, entfaltet eine Berichtigung dieser Rechnung keine Rückwirkung (vgl. BFH-Urt. v. 7.7.2022 – V R 33/20, BStBl. II 2022, 821).
  • Bei einer Schlussrechnung ergibt sich der abzugsfähige Vorsteuerbetrag aus der ausgewiesenen Umsatzsteuer abzgl. der bereits in den Abschlagsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuer (vgl. BFH-Urt. v. 5.9.2019 – V R 38/17, BStBl. II 2022, 696).
  • Ein Leistungsbündel i.S.d. § 25 UStG liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer gegenüber seinem Kunden lediglich eine Beförderungsleistung erbringt, deren Zweck es ist, den Kunden die An- und Abreise zu organisieren. Unerheblich ist dabei, ob die Beförderungsleistung mittels eines oder mehrerer verschiedener oder gleichartiger Beförderungsmittel erbracht wird.

In einem zweiten Teil enthält das Schreiben weitere redaktionelle Änderungen, die im Jahre 2022 bzw. seit dem BMF-Schr. v. 17.12.2021 (a.a.O.) unterjährig in der laufenden Aktualisierung des UStAE vorgenommen wurden.

Da das Schreiben lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen b...

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