Fiskalvertretung im Umsatzsteuerrecht: Seit dem 1.1.1997 besteht für ausländische Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in Deutschland einen Fiskalvertreter zu bestellen und sich von diesem bei der Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Pflichten vertreten zu lassen. Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I 2019, 2451) wurde § 22b UStG, in dem die Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters im Rahmen des Instituts der Fiskalvertretung (§§ 22a bis 22e UStG) geregelt werden, mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.

Fiskalvertreter sind nach § 22b Abs. 2 UStG nunmehr verpflichtet, neben der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben sowie der Umsatzsteuer-Jahreserklärung als Anlage eine Aufstellung beizufügen, die die von ihnen vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält. Zudem ist mit dem neu eingefügten § 22b Abs. 2a UStG geregelt, dass die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen (ZM) durch Fiskalvertreter nach den in § 18a UStG genannten Voraussetzungen zu erfolgen hat.

Die Verwaltung nimmt zu den nachfolgenden Themen ausführlich im UStAE Stellung (BMF v. 9.10.2023 – III C 3 - S 7395/19/10001 :003, BStBl. I 2023, 1709 = UR 2023, 888):

  • 22a.1 UStAE: Fiskalvertretung,
  • 22b.1 UStAE: Rechte und Pflichten eines Fiskalvertreters,
  • 22c.1 UStAE: Rechnungsangaben für vertretene Unternehmer,
  • 22d.1 UStAE: Zuständigkeit und Verfahren und
  • 22e.1 UStAE: Untersagung der Fiskalvertretung.

Änderungen des UStAE zum 31.12.2023: Der UStAE berücksichtigte zum Teil noch nicht die seit dem BMF, Schr. v. 20.12.2022 (BMF v. 20.12.2022 – III C 3 - S 7015/22/10001 :001, BStBl. I 2022, 1694 = UR 2023, 136) ergangene Rechtsprechung, soweit diese im BStBl. II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthielt der UStAE in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden mussten. Mit Schreiben vom 22.12.2023 (BMF v. 22.12.2023 – III C 3 - S 7015/22/10003 :001, BStBl. I 2023, 2248) hat das BMF u.a. verfügt:

  • Die lohnsteuerrechtliche Beurteilung in Bezug auf Betriebsveranstaltungen (110 EUR-Grenze) gilt mit der Maßgabe, dass dieser Betrag keinen Freibetrag, sondern eine Freigrenze darstellt.
  • Als Lieferung gilt das Aufladen von Elektrofahrzeugen (E-Charging), bei dem die Übertragung der Elektrizität den Charakter der Leistung bestimmt.
  • Zu den nicht steuerbaren Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse veranlasst sind, gehören auch Aufwendungen für Outplacement-Leistungen zum Personalabbau.
  • An der wirtschaftlichen Eingliederung in einen Organträger fehlt es bei der Vermietung von ohne weiteres austauschbaren Büroräumen.
  • Zum Ausschluss eines Vorsteuerabzuges einer Holdinggesellschaft aus Eingangsleistungen, die nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen, sondern mit denen der Tochtergesellschaften stehen, vgl. BFH, Urt. v. 15.2.2023 – XI R 24/22 (XI R 22/18), BStBl. II 2023, 940.
  • Der Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung des Unternehmers ist nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG ausgeschlossen, soweit es sich bei den hierfür aufgewendeten Beträgen um unverzichtbare Aufwendungen für die private Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG handelt.
  • Ein stehender Baumbestand in der Forstwirtschaft stellt (unabhängig von der ertragsteuerlichen Beurteilung) regelmäßig kein Berichtigungsobjekt i.S.d. § 15a UStG dar. Vielmehr ist in diesen Fällen der entnommene Baum oder der einzelne Holzumsatz das Berichtigungsobjekt und damit regelmäßig ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 15a Abs. 2 UStG.
  • Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG setzt grundsätzlich ein ursprüngliches Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG sowie die Geltendmachung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs voraus. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges kann sich auch aus einer in der Steuererklärung nicht ausdrücklich angegebenen Saldierung der Umsatzsteuer mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 UStG ergeben.
  • Bei Grundstücken können sich die Verhältnisse i.S.d. § 1a UStG insbesondere ändern durch eine steuerfreie Veräußerung eines bis dahin vorsteuerunschädlich genutzten Grundstücks, soweit der Erwerber zum Zeitpunkt der Veräußerung die für die Ausübung des Optionsrechts erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und beim Veräußerer der Immobilie damit die Möglichkeit einer Option nach § 9 UStG entfällt.
  • Bei der Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern ist für die Abgrenzung von Reisevorleistung i.S.d. § 25 UStG zur Eigenleistung nicht das Rechtsverhältnis (Eigentum oder Besitz) hinsichtlich der überlassenen Immobilie entscheidend, sondern die Verfügungsberechtigung über diese. Ist der Reiseunternehmer berechtigt, frei zu entscheiden, welchen Gästen er die Immobilie vermietet und trägt er die Verantwortung für die Instandhaltung und den Service vor Ort, liegt keine Reisevorleistung vor.
  • Die Anwendung der Diffe...

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