Nach der Systematik des gewerblichen Grundstückhandels kann es auch angezeigt sein, dass zunächst bilanzierte und im Betriebsvermögen erfasste Grundstücke durch eine über zehnjährige Behaltensdauer nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO rückwirkend als Privatvermögen zu behandeln sind, wenngleich dies erhebliche praktische Umsetzungsprobleme nach sich zieht.

Die schenkungsteuerliche Behandlung des gewerblichen Grundstückhandels und insb. die Umsetzung der ertragsteuerlichen Rückwirkungen beim nachträglichen Betriebsvermögensentfall oder der nachträglichen Erfassung entspr. Grundstücke als Betriebsvermögen ist sowohl in Verwaltung als auch in Rspr. und Literatur noch nicht angesprochen. Dennoch muss auch insoweit die Ertragsteuer für die Schenkungsteuer ein notfalls und notwendigerweise ggf. rückwirkendes Präjudiz entfalten, da ansonsten die gesetzesteleologisch verankerte zutreffende Ermittlung des begünstigungsfähigen Vermögens nicht erreicht werden kann.

 

Service: BFH v. 16.3.2021 – II R 3/19, ErbStB 2021, 295; BFH v. 2.12.2020 – II R 22/18, ErbStB 2021, 233; BFH v. 25.1.2020 – X R 18/18, X R 19/18, ErbStB 2020, 256; BFH v. 27.6.2018 – X R 26/17; BFH v. 5.4.2017 – X R 6/15; BFH v. 5.5.2011 – X B 149/10; BFH v. 13.10.1989 – III R 30/85, III R 31/85; BFH v. 8.3.1989 – X R 9/86; FG Köln v. 10.6.2021 – 7 K 2718/20, ErbStB 2021, 324; FG Münster v. 7.7.2010 – 11 K 4448/06 G; BMF v. 26.3.2004 – IV A 6 - S 2240 – 46/04; Stoklassa/Hassa, Betriebsaufspaltungen in der steueroptimierten Vermögensnachfolgeplanung, ErbStB 2022, 237; Kowanda, Die Berücksichtigung des Verkaufspreises im Bewertungs- und Ertragsteuerrecht unter Berücksichtigung verfahrensrechtlicher Problemfelder, ErbStB 2018, 85–88 (Teil I), ErbStB 2018, 166–119 (Teil II); Kowanda, Erbschaft- und schenkungsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Übertragung von privatem Grundbesitz, ErbStB 2018, 303–307 (Teil I), ErbStB 2018, 333–338 (Teil II) abrufbar unter erbschaftsteuerrecht.de

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