Dem Kleingartenland und dem Dauerkleingartenland hat der Gesetzgeber einen gesonderten Paragraphen gewidmet. Nach § 240 Abs. 1 BewG gelten auch diese eigentlich mehr der Erholung dienenden Bereiche als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Diese Klarstellung war nicht zuletzt deshalb erforderlich, weil sich die tatsächliche Bewirtschaftung unter realitätsnaher Betrachtung nicht mehr mit der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen vereinbaren lässt (vgl. z.B. FG Berlin-Brandenburg v. 10.5.2017 – 3 K 3246/13, EFG 2017, 1241 = ErbStB 2017, 303 [Rothenberger]).

Bei der Bewertung ist der Reinertrag für den Nutzungsteil "Gemüsebau" anzusetzen (§ 240 Abs. 2 BewG).

Generell gilt, dass es sich um Kleingartenland und Dauerkleingartenland i.S.d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG v. 28.2.1983, BGBl. I 1983, 210) handeln muss. Darüber hinaus dürfen die Gartenlauben eine bestimmte Größe nicht überschreiten, da sie ansonsten als Wirtschaftsgebäude zu bewerten sind (§ 240 Abs. 3 BewG).

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