Über § 234 BewG wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft näher definiert. Dabei sind insb. die verschiedenen Nutzungsarten einzeln aufgeführt. Hier sind namentlich im Wesentlichen die landwirtschaftliche Nutzung, die forstwirtschaftliche Nutzung, die weinbauliche Nutzung und die gärtnerische Nutzung zu nennen.

Auch Flächen mit einer geringen Ertragsfähigkeit wie z.B. Geringstland und Unland gehören zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Das gilt auch für das Abbauland, bei dem die Betriebsflächen zum Abbau von Bodensubstanz genutzt werden, wobei sichergestellt sein muss, dass die abgebaute Bodensubstanz überwiegend im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft genutzt wird.

Als eigenständige Nutzungsart wird über § 234 Abs. 1 Nr. 2 lit. d und Abs. 6 BewG die Hofstelle definiert. Zu dieser Nutzungsart gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, von denen aus land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.

Ebenfalls zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören die sog. Nebenbetriebe. Diese zählen dann als eigenständige Nutzungsart im landwirtschaftlichen Bereich, wenn sie dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und keinen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen (§ 234 Abs. 7 BewG). Die Frage, ob ein selbständiger gewerblichen Betrieb vorliegt, ist dabei nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu entscheiden (vgl. R 15.5 EStR 2012).

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