Verrechnung und Hinzurechnung bei Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen Der BFH hat entschieden, dass erstattete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch dann nach § 10 Abs. 4 S. 2 EStG zu verrechnen bzw. gem. § 10 Abs. 4b S. 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen sind, wenn die Erstattung auf einer Rückabwicklung bzw. rückwirkenden Umstellung des Sozialversicherungsverhältnisses beruht. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob im Erstattungsjahr noch eine Änderung nach §§ 173 ff. AO der Bescheide der Jahre möglich ist, in denen die Beiträge geleistet wurden. Einen Verfassungsverstoß – insbesondere gegen das Rückwirkungsverbot bzw. den Grundsatz des Vertrauensschutzes – sah der BFH zudem in diesem Zusammenhang nicht (BFH v. 22.3.2023 – X R 27/21). EStB 2023, 339
Kriterium der Haushaltszugehörigkeit bei Kinderbetreuungskosten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verfassungskonform Der BFH hat entschieden, dass es sich beim Kriterium der Haushaltszugehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG um eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung bzw. Förderung des alleinerziehenden Elternteils handelt. § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG verstößt jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH v. 11.5.2023 – III R 9/22). EStB 2023, 299
Trennungsunterhalt durch Naturalleistungen (Wohnraumüberlassung) Der BFH hat im Anschluss an BFH v. 12.4.2000 – XI R 127/96, BStBl. II 2002, 130 = EStB 2000, 299 (Rothenberger) entschieden, dass zwar eine auf einem entgeltlichen Rechtsgeschäft beruhende Wohnraumüberlassung an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht von § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG erfasst wird, wohl aber eine unentgeltliche Wohnraumüberlassung als Naturalunterhalt, wobei sich die Höhe des Sonderausgabenabzugs entsprechend § 15 Abs. 2 BewG nach der ortsüblichen Miete bestimmt. Dies gilt auch, wenn die Eheleute unterhaltsrechtlich einen betragsmäßig geringeren Wohnvorteil festgesetzt hatten. Dabei stellt es ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar, wenn der Unterhaltberechtigte im Zuge des Realsplittings eine nachträgliche erweiterte Zustimmung erteilt und der Unterhaltverpflichtete sodann einen solchermaßen erweiterten Antrag auf steuerliche Berücksichtigung stellt (BFH v. 29.6.2022 – X R 33/20). EStB 2023, 56
Auswirkungen des Verlustrücktrags auf den Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr Der BFH hat im Zusammenhang mit einem Kirchensteuererstattungsüberhang nach § 10 Abs. 4b S. 3 EStG entschieden, dass negative Einkünfte, soweit sie nach § 10d Abs. 1 EStG zurückgetragen worden sind, zeitlich nicht mehr dem Entstehungsjahr zuzuordnen sind und somit den Kirchensteuererstattungsüberhang im Zuge der Ermittlung des Einkommens reduzieren können. Vielmehr sei der negative Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) im Verlustentstehungsjahr nach Durchführung des Verlustrücktrags um den Betrag der zurückgetragenen Einkünfte zu erhöhen (BFH v. 3.5.2023 – IX R 6/21). EStB 2023, 297
Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine Liposuktion Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können – jedenfalls ab dem Jahr 2016 – ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein (BFH v. 23.3.2023 – VI R 39/20). EStB 2023, 264
Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung Der BFH hat hinsichtlich der Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbstgenutzten Einfamilienhauses gehörenden Gartens die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen versagt, wobei auf die mangelnde Zwangsläufigkeit dieser Maßnahme abgestellt wurde (BFH v. 26.10.2022 – VI R 25/20). EStB 2023, 101
Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung in einer Wohngemeinschaft Aufwendungen für die krankheitsâEUR‘, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH v. 10.8.2023 – VI R 40/20). EStB 2023, 424 (in dieser Ausgabe)
Keine Kürzung von außergewöhnlichen Belastungen aufgrund einer steuerpflichtigen Ersatzleistung Einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen führen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen (BFH v. 15.6.2023 – VI R 33/20). EStB 2023, 385

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