Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse als Beitragserstattung Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse mindern als Beitragserstattung die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG abzugsfähigen Sonderausgaben, wenn diese unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht (Abgrenzung zu BFH v. 1.6.2016 – X R 17/15, BStBl. II 2016, 989 Rz. 24, 27, 33 = EStB 2016, 363 [Apitz] sowie BFH v. 6.5.2020 – X R 16/18, BFH/NV 2020, 1144 Rz. 22 ff. = EStB 2020, 468 [Apitz]) (BFH v. 16.12.2020 – X R 31/19). EStB 2021, 336
Beiträge an einen Solidarverein als Vorsorgeaufwendungen für den Krankheitsfall Der BFH hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Zahlungen an einen Solidarverein, der nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt, als Vorsorgeaufwendungen für den Krankheitsfall geltend gemacht werden können. Dabei hat der BFH insbesondere entschieden, dass eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 2 EStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sowohl auf der Grundlage deutschen als auch ausländischen Rechts bestehen kann, mithin der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 2 EStG nicht auf Einrichtungen mit Sitz außerhalb des EU-/EWR-Raums beschränkt ist. Zudem können solche Beiträge an einen nicht der Versicherungspflicht unterliegenden Solidarverein nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn auf die Leistung des Vereins ein Rechtsanspruch besteht (BFH v. 12.8.2020 – X R 12/19). EStB 2021, 155
Nichtabzugsfähigkeit von Kosten eines Erststudiums, das eine Erstausbildung vermittelt (§ 4 Abs. 9 EStG) Der BFH hat, nachdem er zuvor die Revisionssache im Hinblick auf das beim BVerfG unter 2 BvL 24/14 anhängige Verfahren ausgesetzt hatte und nunmehr die Fragen der Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 9 bzw. § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG v. 7.12.2011 (BGBl. I 2011, 2592) geklärt wurden (BVerfG v. 19.11.2019 – 2 BvL 22-27/14, EStB 2020, 41 = NJW 2020, 451), dazu Stellung genommen, inwiefern bei einer zuvor nicht abgeschlossenen vorherigen Berufsausbildung das sich hieran anschließende Hochschulstudium eine Erstausbildung darstellt, so dass der hierdurch entstandene Aufwand nicht als (vorweggenommene) BA/WK abziehbar ist. Dabei bestand die Besonderheit im Fall, der das Streitjahr 2004 betraf, darin, dass der BFH – im Unterschied zur Vorinstanz – die auf den 1.1.2004 rückwirkenden Regelungen des BeitrRLUmsG berücksichtigen musste (BFH v. 16.6.2020 – VIII R 4/20 (VIII R 49/11)). EStB 2021, 12
Beitragserstattung der Rentenversicherung als steuerbare Einkünfte Erstattungen von Beiträgen i.S.d. § 210 SGB VI durch die DRV Bund sind als sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich steuerbar; eine gleichzeitige Einstufung als "negative Sonderausgaben" ist unmöglich. Für Erstattungen von Beiträgen gem. § 210 Abs. 1a SGB VI gilt die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG (BFH v. 7.7.2020 – X R 35/18). EStB 2021, 64
Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer bei nachträglicher Besteuerung von Kapitaleinkünften zum Abgeltungsteuertarif Werden Zinseinnahmen zunächst nach dem regulären ESt-Tarif besteuert, löst eine spätere Anwendung des gesonderten Tarifs gem. § 32d Abs. 1 EStG eine Herabsetzung der als Zuschlag zur tariflichen ESt festgesetzten Kirchensteuer aus. Die hiermit verbundene Minderung des Sonderausgabenabzugs für gezahlte Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 EStG ist in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die insoweit geänderte Einkommen- und Kirchensteuerfestsetzung wirksam wird (BFH v. 16.3.2021 – X R 23/19). EStB 2021, 423
Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung und unzutreffender Angabe in Zuwendungsbestätigung Eine Zuwendung mit der Zweckbindung, ein bestimmtes, einzelnes Tier in konkreter Art und Weise zu unterstützen, kann als Sonderausgabe abzugsfähig sein, da das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie der begünstigte Empfänger seine steuerbegünstigten Zwecke fördert, bei diesem verbleibt, denn er muss die Zuwendung nicht annehmen. Zwar ist bei zweckgebundenen Spenden die Unentgeltlichkeit besonders sorgfältig zu prüfen; diese fehlt aber nicht schon dann, wenn der Spender sich nur gewisse immaterielle Vorteile (wie z.B. eine Ansehensmehrung) erhofft. Allein der Umstand, dass in einer Zuwendungsbestätigung für eine Geldzuwendung irrig angegeben wird, es handele sich um eine Sachzuwendung, steht dem Abzug der Zuwendung nicht entgegen (BFH v. 16.3.2021 – X R 37/19). EStB 2021, 460 (in dieser Ausgabe)
Berücksichtigung verlusterhöhender Besteuerungsgrundlagen nach § 10d Abs. 4 S. 4 EStG Ist die Besteuerungsgrundlage im Steuerbescheid berücksichtigt (positive Bindungswirkung), besteht jedoch Streit über die Frage, ob sie den verbleibenden Verlustvortrag erhöht, muss die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid gerichtet werden. Im Steuerbescheid wird nicht über die Berechnung des Verlustvortrags entsch...

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