Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers beginnt frühestens mit dem Abschluss eines (wirksamen) Kaufvertrags über eine erste Immobilie, denn erst hierdurch wird er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten (BFH v. 1.9.2022 – IV R 13/20). EStB 2022, 403 (in dieser Ausgabe)
Keine Betriebsstätte bei Einschaltung einer Dienstleistungsgesellschaft Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Räumlichkeiten eine eigene Betriebsstätte i.S.d. § 12 S. 1 AO sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft handelt und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht (BFH v. 24.8.2011 – I R 46/10, BStBl. II 2014, 764 = EStB 2011, 249). Dies gilt aber nur, wenn die fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage des Dritten durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit vor Ort ersetzt wird (z.B. Identität der Leitungsorgane, fortlaufende nachhaltige Überwachung in den Räumlichkeiten des Auftragsnehmers) (BFH v. 23.3.2022 – III R 35/20). EStB 2022, 326
Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG Die Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in den "neuen" Betrieb steht der Einstellung des "bisherigen" Betriebs nicht entgegen. Der Gewinn aus der Veräußerung des bisher originär gewerblichen Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG ist daher nicht bereits dann dem Gewerbeertrag zuzuordnen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem neuen vermögensverwaltenden Geschäftsbereich der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird (Änderung der Rechtsprechung) (BFH v. 10.2.2022 – IV R 6/19). EStB 2022, 281
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der auf den Mieter umgelegten Grundsteuer Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder den Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird, ist nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen (BFH v. 2.2.2022 – III R 65/19). EStB 2022, 196
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten Die Kosten für die Anmietung einer Messestandsfläche können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG führen, wenn die Messestandsfläche bei unterstelltem Eigentum zum Anlagevermögen gehören würde. Hierbei kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandsfläche erfordern (BFH v. 23.3.2022 – III R 14/21). EStB 2022, 238
Keine Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens Erhält ein Unternehmen ein Sachdarlehen über festverzinsliche Anleihen, die es nach Empfang veräußert und später zwecks Rückgabe zurückerwirbt, so sind weder die beim Rückerwerb dem Veräußerer zu vergütenden Stückzinsen noch die im Zeitraum zwischen der Überlassung der Anleihen und deren Rückgabe an den Darlehensgeber aufgelaufenen Stückzinsen als Entgelte für Schulden hinzuzurechnen (BFH v. 7.10.2021 – III R 15/18). EStB 2022, 196
Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über einer Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft Auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, ist bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen (Änderung der Rechtsprechung) (BFH v. 16.9.2021 – IV R 7/18). EStB 2022, 80
Auslegung der Begriffe "Überführung" bzw. "Übertragung" in § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 2 GewStG beim Formwechsel Im Rahmen einer normspezifischen Auslegung der Begriffe "Überführung" bzw. "Übertragung" in § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 2 GewStG sind die Wertungen des § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG 2006 einzubeziehen. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG 2006 vor, ist für die Frage, wann der betreffende Grundbesitz i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 2 Halbs. 2 GewStG in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs (als übernehmende Gesellschaft) "überführt" oder "übertragen" worden ist, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem er in das Betriebsvermögen der übertragenden Gesellschaft gelangt ist (BFH v. 27.10.2021 – I R 39/19). EStB 2022, 115

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