Checkliste zur Erinnerung an Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung

[Ohne Titel]

Redaktion

Die nachfolgende Übersicht möchte Ihnen – geordnet nach Themenbereichen – einen Überblick über wichtige und interessante im Jahr 2021 (bis zum jetzigen Zeitpunkt) ausführlich kommentierte Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen geben und mag insofern als kleine Erinnerungshilfe verstanden werden. Spannende Entscheidungen erwarten Sie auch in Ausgabe 12/2021 des EStB! Sämtliche Zeitschriftenbeiträge, Entscheidungskommentierungen – einschließlich der Aktuell-Meldungen und Kurzkommentierungen – finden Sie in Ihrem Internet-AngebotBeratermodul EStB unter www.steuerberater-center.de

I. Gesetzgebung

 
Aktuelles aus der Gesetzgebung

Unter www.steuerberater-center.de (Gesetzgebungs-Report) finden Sie eine Aufstellung ausgewählter aktueller (abgeschlossener und laufender) Gesetzgebungsverfahren mit steuerlichen oder wirtschaftsrechtlichen Auswirkungen, wie u.a.

• Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz [AbzStEntModG] v. 2.6.2021, BGBl. I 2021, 1259)

• Fondsstandortgesetz (FoStoG v. 3.6.2021, BGBl. I 2021, 1498)

• Gesetz zur Verlängerung des erhöhten LSt-Einbehalts in der Seeschifffahrt (v. 12.5.2021, BGBl. I 2021, 989)

• Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz [GrStRefUG] v. v. 16.7.2021, BGBl. I 2021, 2931)

• Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (v. 25.6.2021, BGBl. I 2021, 2050)

• Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021, BGBl. I 2021, 330

• Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz [MoPeG] v. 10.8.2021, BGBl. I 2021, 3436)

• Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz [ATADUmsG] v. 25.6.2021, BGBl. I 2021, 2035)

Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (v. 25.6.2021, BGBl. I 2021, 2056)

Hier können Sie sich ständig über den aktuellen Stand der Gesetzgebung auf dem Laufenden halten. Die Status-Ampel zeigt an, ob das Gesetzgebungsverfahren noch läuft (rot) oder bereits abgeschlossen ist (grün). Zu den einzelnen Änderungsgesetzen lassen sich die jeweiligen Materialien herunterladen.

Beachten Sie: Um Sie in der Bewältigung der Corona-Pandemie, die auch das Jahr 2021 maßgeblich prägt, zu unterstützen, informieren wir Sie tagesaktuell in News und Blogs über alle neuen Entwicklungen in den relevanten Rechtsbereichen. Darüber hinaus stellen wir Ihnen schnellstmöglich vertiefende Beiträge, Arbeitshilfen und Muster zu Rechtsfragen rund um die Corona-Pandemie zur Verfügung (https://ottosc.hm/corona).
www.steuerberater-center.de
     

II. Wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung

1. Personengesellschaften/Umwandlung/Betriebsaufspaltung/§ 17 EStG

 
Kein BW-Ansatz nach § 6 Abs. 3 EStG bei unentgeltlicher MU-Anteilsübertragung und zeitgleicher Veräußerung funktional wesentlichen Sonder-BV § 6 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 EStG greift nicht ein, wenn zeitgleich mit der Veräußerung einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage des Sonder-BV der verbliebene Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf eine andere Person übertragen wird. Das taggleiche Ausscheiden funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen unter Aufdeckung der in diesen befindlichen stillen Reserven ist für die Anwendung des § 6 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 EStG (nur dann) unschädlich, wenn dies zeitlich vor Übertragung des verbliebenen, verkleinerten Mitunternehmeranteils erfolgt. Für die Frage, ob mehrere Übertragungen in einer zeitlichen Reihenfolge erfolgt sind oder nicht, ist auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) (BFH v. 10.9.2020 – IV R 14/18). EStB 2021, 139
Zur Mitunternehmerinitiative eines stillen Gesellschafters aufgrund Anstellungsvertrages Ist das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters gering ausgeprägt, ist gleichwohl von einer atypisch stillen Gesellschaft auszugehen, wenn die Möglichkeit zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. Diese Möglichkeit kann sich bei einer GmbH & Still auch aus der Stellung des stillen Gesellschafters als leitender Angestellter oder Prokurist der GmbH ergeben (BFH v. 12.4.2021 – VIII R 46/18). EStB 2021, 326
Anerkennung mehrstöckiger Freiberufler-Personengesellschaften Eine Unterpersonengesellschaft erzielt freiberufliche Einkünfte, wenn neben den unmittelbar an ihr beteiligten natürlichen Personen alle mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaften über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und in der Unterpersonengesellschaft zumindest in geringfügigem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten. Die freiberufliche Tätigkeit einer Unterpersonengesellschaft wird nicht bereits dadurch begründet, dass jeder Obergesellschafter zumindest in einer anderen Unterpersonengesellschaft des Pe...

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