Steuerpflicht bei Veräußerungsgewinnen von Kryptowährungen

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen unterliegen als privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG der Einkommensbesteuerung.

FG Baden-Württemberg v. 11.6.2021 – 5 K 1996/19 (Rev. IX R 27/21)
ErbStB 2022, 104
Altersvorsorgeaufwendungen zu kapitalbildenden Lebensversicherungen

Der BFH entschied, dass Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen auch dann nicht den als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EStG abziehbaren Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gleichzustellen sind, wenn die gesetzlichen Regelungen der Versorgungseinrichtung die Möglichkeit eines Dispenses von der Beitragspflicht wegen des vorherigen Abschlusses einer Lebensversicherung vorsehen.

BFH v. 13.1.2022 – X B 82/21
ErbStB 2022, 168
Zum Nachweis der Voraussetzungen der Öffnungsklausel bei Geltung des (quasi) Für-Prinzips

Lässt es die Satzung eines Versorgungswerks zu, dass das Mitglied freiwillige – über den Pflichtbeitrag hinausgehende – Mehrzahlungen im folgenden Kalenderjahr für das Vorjahr entrichten kann (quasi Für-Prinzip), sind i.R.d. Prüfung der Öffnungsklausel für die Zuordnung, in welchem Jahr und in welcher Höhe freiwillige Mehrzahlungen zu berücksichtigen sind, die Festsetzungen in den Beitragsbescheiden maßgebend.

BFH v. 28.12.2021 – X B 135/20
ErbStB 2022, 198
Abziehbarkeit von Beiträgen zur sog. Riester-Rente nur bei Pflichtversicherten

§ 10a Abs. 1 EStG räumt dem mittelbar berechtigten Ehegatten nicht die Möglichkeit ein, selbst einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen.

FG Münster v. 25.4.2022 – 6 K 1978/19 E (rkr.)
ErbStB 2022, 302
Berücksichtigung von Verlusten bei der Veräußerung von TecDax-Zertifikaten an eine GmbH

Das FG sah im Streitfall den Tatbestand des § 32d Abs. 2 Nr. 1 lit. b EStG seinem Wortlaut nach als erfüllt an. Die A-GmbH, deren alleiniger Anteilseigner der Stpfl. ist, hatte an diesen einen Ertrag (Veräußerungspreis) gezahlt. Die Vorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 1 lit. b EStG ist grundsätzlich auch hinsichtlich (verlustbringender) Veräußerungsgeschäfte anwendbar.

FG Nürnberg v. 30.3.2022 – 3 K 1470/19 (Rev. VIII R 9/22)
ErbStB 2022, 336

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