Ohne dass die angesprochenen Implikationen einen Anspruch auf Vollständigkeit beanspruchen, zeigen die Ausführungen, dass der Brexit auch im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sowie i.R.d. Wegzugsteuer weitreichende Konsequenzen hat.

Durch die vom Gesetzgeber eingeführte Generalklausel (§ 37 Abs. 17 ErbStG) wurden erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Altfälle wirksam vor negativen Effekten durch den Brexit bewahrt. Gleiches wurde durch § 6 Abs. 8 AStG i.R.d. Wegzugsbesteuerung erreicht.

Die Situation für deutsch-britische Schenkungen, Erbfälle und Wegzugssachverhalte, die nach dem 31.12.2020 erfolgen, hat sich jedoch wesentlich verschlechtert, was eine sorgfältige Nachfolgeplanung noch wichtiger macht.

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