Bereits am 31.1.2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ("Großbritannien" oder "UK") formal aus der EU und dem EWR ausgeschieden ("Brexit"). Mit Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020, innerhalb dessen Großbritannien weiterhin als EU-Mitgliedstaat behandelt wurde, ist der Ausstieg auch für steuerliche Zwecke wirksam geworden.

Der deutsche Gesetzgeber hat bereits im Jahr 2019 mit dem Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU v. 25.3.2019 ("Brexit-StBG", BGBl. I 2019, 357) eine gewisse Vorsorge getroffen. Mit dem Gesetz wurden zumindest teilweise durch den Brexit ausgelöste steuerliche Folgen vermieden bzw. entschärft. Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde bspw. in § 37 Abs. 17 ErbStG eine Generalklausel eingeführt, wonach Großbritannien für den Erwerb von Todes wegen sowie für Schenkungen, die vor dem 31.12.2020 erfolgt sind, weiterhin als EU-Mitgliedstaat gilt. Wurden Kapitalgesellschaftsanteile vor diesem Zeitpunkt grenzüberschreitend nach Großbritannien vererbt, so dass eine Wegzugsteuer nach § 6 AStG festzusetzen war, bestimmt § 6 Abs. 8 AStG, dass aufgrund des Brexits allein kein Widerruf der Stundung erfolgt.

Nachfolgend wird für diese Altfälle (Steuerentstehung vor dem 31.12.2020) analysiert, ob und inwieweit das Brexit-StBG der gesetzgeberischen Intention gerecht wird. Darüber hinaus werden steuerliche Implikationen aufgezeigt, die sich für die Erbschaft-, Schenkung- und Wegzugsteuer ergeben, wenn die jeweilige Steuer nach dem 31.12.2020 entsteht und daher die Regelungen des Brexit-StBG keine Anwendung mehr finden.

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