[Vorspann]

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG

der Kommission[1], insbesondere auf Artikel 45 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister können eine zentrale Kontaktstelle benennen, die im Namen des Instituts, das sie benannt hat, sicherstellt, dass die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingehalten werden, und die Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden erleichtert. Die Mitgliedstaaten können die Benennung einer zentralen Kontaktstelle verlangen, wenn Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten in ihrem Hoheitsgebiet Dienstleistungen über Niederlassungen erbringen, die keine Zweigstellen sind; dies gilt jedoch nicht, wenn die Dienstleistungen ohne eine Niederlassung erbracht werden.

 

(2) Die Benennung einer zentralen Kontaktstelle zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erscheint gerechtfertigt, wenn die von Zahlungsdienstleistern und E-Geld-Emittenten über Niederlassungen außer Zweigstellen durchgeführten Tätigkeiten von ihrer Größenordnung und ihrem Umfang her bestimmte Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. Diese Schwellenwerte sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel der Richtlinie (EU) 2015/849 stehen, durch Benennung einer zentralen Kontaktstelle, die im Namen des Instituts, das sie benannt hat, die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die betreffenden Niederlassungen gewährleistet, den zuständigen Behörden die Beaufsichtigung dieser Niederlassungen ohne übermäßige regelungsbedingte Auflagen für Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten zu erleichtern.

 

(3) Die Verpflichtung, eine zentrale Kontaktstelle zu benennen, erscheint auch dann gerechtfertigt, wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass mit dem Betrieb einer solchen Niederlassung ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbunden ist, was z. B. auf der Grundlage einer Bewertung des mit bestimmten Kategorien von Zahlungsdienstleistern oder E-Geld-Emittenten verbundenen Risikos der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachgewiesen werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, zu diesem Zweck eine Risikobewertung der einzelnen Institute vorzunehmen.

 

(4) In Ausnahmefällen, in denen die Mitgliedstaaten berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass mit einem bestimmten Zahlungsdienstleister oder E-Geld-Emittenten, der Niederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet unterhält, ein hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verbunden ist, sollten sie jedoch in der Lage sein, den Zahlungsdienstleister oder E-Geld-Emittenten zu verpflichten, eine zentrale Kontaktstelle zu benennen, auch wenn dieser Zahlungsdienstleister oder E-Geld-Emittent nicht die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte erreicht oder nicht zu einer Kategorie von Instituten gehört, die auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat vorgenommenen einschlägigen Risikobewertung zur Benennung einer zentralen Kontaktstelle verpflichtet ist.

 

(5) Wird eine zentrale Kontaktstelle benannt, sollte sie im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, sicherstellen, dass seine Niederlassungen den geltenden Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachkommen. Hierzu sollte die zentrale Kontaktstelle über eine solide Kenntnis der geltenden Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen und die Entwicklung und Umsetzung der Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erleichtern.

 

(6) Die zentrale Kontaktstelle sollte unter anderem im Verhältnis zwischen dem E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleister, der sie benannt hat, und dessen Niederlassungen sowie im Verhältnis zwischen dem E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleister und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Niederlassungen tätig sind, eine zentrale Koordinierungsfunktion übernehmen, um die Beaufsichtigung der Niederlassungen zu erleichtern.

 

(7) Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage ihrer Gesamtbewertung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die mit der Tätigkeit von Zahlungsdienstleistern und E-Geld-Emittenten verbunden sind, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind, entscheiden können, dass zentrale Kontaktstellen in Wahrnehmung ihrer Pflicht zu...

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