Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 25c. Abs. 2 UStAE.

Anlagegold unterliegt unter den weiteren Bedingungen des § 25c UStG[1] einer speziellen Umsatzsteuerbefreiung. Dabei ist der Begriff des Anlagegolds unionseinheitlich zu interpretieren. Der Mehrwertsteuerausschuss[2] der EU hatte festgestellt, dass Gold in runder, ovaler oder unregelmäßiger Form auch als Anlagegold eingeordnet werden kann, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln aufweist.

Hinweis

Bisher ging die Finanzverwaltung davon aus, dass Anlagegold in Barren- oder Plättchenform angeboten wird.

Die Finanzverwaltung hat jetzt klargestellt, dass es bei Anlagegold nicht auf die Form des Goldes ankommt, sofern diese Form vom Goldmarkt akzeptiert wird. Voraussetzung ist, dass es sich um Feingold von mindestens 995 Tausendsteln mit eingestanzter oder geprägter Angabe des Herstellers, des Feingoldgehalts und des Gewichts handelt.

Konsequenzen für die Praxis

Die Regelungen gelten in allen offenen Fällen. Die praktischen Auswirkungen werden sich in Grenzen halten, da Anlagegold regelmäßig in Form von Barren oder Plättchen angeboten wird.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 8.6.2023, III C 3 – S 7423/20/10001 :001, BStBl 2023 I S. XXX.

[2] Die Feststellungen des Mehrwertsteuerausschusses sind nicht verbindlich für die Mitgliedstaaten.

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