(1) Lizenzgebühren einschließlich ähnlicher Vergütungen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragstaat besteuert werden, aus dem sie stammen, doch darf die Steuer

 

a)

5 v.H. des Bruttobetrages dieser Vergütungen nicht übersteigen, wenn sie für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken gezahlt werden;

 

b)

15 v.H. des Bruttobetrages dieser Vergütungen nicht übersteigen, wenn sie für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von kinematographischen Filmen oder von Tonbändern für Fernseh- oder Rundfunksendungen gezahlt werden.

 

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Gewinne aus der Veräußerung von Rechten oder Vermögenswerten, aus denen diese Lizenzgebühren zu erzielen sind, wenn die Rechte oder Vermögenswerte von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person zur ausschließlichen Nutzung in dem anderen Vertragstaat veräußert werden und das Entgelt für die Rechte oder Vermögenswerte von einem Unternehmen des anderen Staates oder einer in diesem Staate gelegenen Betriebstätte getragen wird.

 

(4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Lizenzgebühren dieser Betriebstätte zuzurechnen sind, sofern die Lizenzgebühren nach dem Recht des anderen Staates als Teil der Gewinne der Betriebstätte besteuert werden.

 

(5) 1Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. 2Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und gehören die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

 

(6) 1Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehung vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. 2In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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