(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

(2) Ruhegehälter, Renten und sonstige wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften als Vergütung für einen Schaden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet, sind im anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit.

 

(3) Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, die an eine im Königreich Norwegen ansässige Person gezahlt werden, können nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

 

(4) Unterhaltszahlungen – auch für Kinder -, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet, sind im anderen Staat von der Steuer befreit, wenn die Unterhaltszahlungen bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Schuldners im erstgenannten Staat nicht abzugsfähig sind.

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